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an Sachen. Verfügungen über die gesamte Sache müssen im Allgemeinen mit Zustimmung der Mehrheit vorgenommen werden. Hingegen kann jeder Miteigentümer grundsätzlich über seinen Anteil frei verfügen ( vgl. ZGB 646 III ). Beispiel : Stockwerkeigentum ( ZGB 712 a–712 t ) Als Grundeigentum wird das Eigentum an Liegenschaften, Bergwerk etc. verstanden (ZGB 655). Wie beim Fahrniseigentum braucht es dafür einen gültigen Rechtsgrund (z. B. Kaufvertrag) so- wie, hier, den Eintrag im Grundbuch. Wer im Grundbuch eingetragen ist, ist der Eigentümer. Daher ist das Grundbuch öffentlich zugänglich, und jede Person kann hier Einsicht nehmen. Es erfüllt die gleiche Funktion wie der Besitz von Fahrnis. Deshalb ist auch derjenige, der im guten Glauben sich auf den Grundbucheintrag verlässt, in seinem Erwerb geschützt, er hat also gültig Eigentum erworben ( ZGB 973 ).

Grundeigentum

Besitz

Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache (ZGB 919). Zudem gilt das Vermutungs- prinzip: Wer die Sache besitzt, ist deren Eigentümer.

Erwerb des Besitzes ( ZGB 922–925 )

Eine Sache kann als Leihgabe zu Besitz erworben werden. Zusätzlich geht bei einer Vermietung der Besitz an eine Person über, jedoch nicht das Eigentum.

Beispiel: Wenn ich einem Kollegen meine Bohrmaschine ausleihe, geht der Besitz vorläufig an ihn über, jedoch bleibt sie mein Eigentum.

Immaterielle Güter

Unter Immaterielle Güter fallen Patente, Erfindungen, Marken, Designs und Werke. Patente-, Marken- Design- und Urheberrechtsschutz haben in den letzten Jahren enorm an volks- wirtschaftlicher und wirtschaftspolitischer Bedeutung gewonnen, dies nicht zuletzt wegen der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung. Erfindungspatente sind ein wirksamer, manchmal sogar entscheidender Faktor für innovative Unternehmen, um einen Wettbewerbs- vorteil gegenüber der Konkurrenz zu erlangen (denken Sie z. B. an die Entwicklungen von Apple oder von Victorinox).

Geistiges Eigentum

Wer zündende Ideen hat, diese beharrlich weiterentwickelt und sie in die Praxis umsetzt, soll sei- ne innovative Leistung als geistiges Eigentum schützen können. Es liegt in der Natur der Sache, dass geistige Werte und kreative Schöpfungen leicht kopier- und missbräuchlich verwendbar sind. Hier effizienten Schutz zu bieten, ist Aufgabe des Immaterialgüterrechts. Während im Urhe- berrecht der Schutz automatisch entsteht, müssen die anderen Schutzrechte (Patente, Marken, etc.) beantragt und periodisch erneuert werden. Diese Anträge unterstehen gewissen Bedingun- gen und Formvorschriften (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Bern).

Achtung ! Die Rechte an Immateriellen Gütern sind nicht im ZGB geregelt, sondern in speziellen Gesetzen. z. B. Urheberrechtsgesetz, Patentrecht, Markenrechte etc.

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