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DAS SACHENRECHT ( ZGB 641 – 977 ) DAS IMMATERIALGÜTERRECHT

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Als Sache wird jeder körperliche Gegenstand bezeichnet, über welchen Menschen verfügen kön- nen (oder auf Juristendeutsch: Sache als «unpersönlicher, körperlicher und für sich bestehender Gegenstand, der der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann»). Keine Sachen sind also der menschliche Körper, gasförmige Stoffe oder Energie, aber z.B. ein Bild, eine Uhr, ein Auto oder ein Haus. Tiere sind keine Sachen (ZGB 641 a I), diese werden nur noch im Strafrecht als sol- che bezeichnet. Immaterielle Güter sind z. B. Patente, Patentrechte zu bestimmten Verfahren und Konstruktionen, Rezepturen, Musikkompositionen etc. Die Hauptfunktion des Sachenrechts besteht darin, die rechtliche Beziehung zwischen Personen und Sachen zu regeln. Weiter werden die Entstehung und der Umgang von Rechten an Sachen behandelt.

Sachenrecht ( ZGB 641–977 )

Immaterialgüterrecht

Immaterielle Güter – Urheberrechte – Autorenrechte – Patentrechte, Designrechte ( z. B. Verfahren, Konstruktion )

Eigentumsrecht ( ZGB 641–729 )

Sachen / Materielle Güter

Fahrniseigentum ( ZGB 713–729 ) – Mobiliar – TV

Grundeigentum ( ZGB 655–712 ) – Liegenschaften – Grundstücke – Bergwerke – Wohnungen etc.

– Motorrad – Auto etc.

Sacheigentum

Das Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht. Der Eigentümer hat die Verfügungsgewalt über eine Sache, Fahrnis und Gegenstände (ZGB 641). Der Eigentümer einer Sache hat jederzeit die Möglichkeit, im Rahmen des Rechts frei über die Sache zu verfügen. Schranken können z. B. das öffentliche Recht (Bauverbot) oder das Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB 2 Abs. 2) sein.

Formen des Eigentums

Im Sachenrecht wird unterschieden, welche Personen bestimmte Rechte an einer Sache haben. Das Eigentum wird deshalb unterteilt in: Allein-, Gesamt- und Miteigentum.

Alleineigentum

Ist eine Einzelperson Eigentümerin der Sache, kann sie alleine über die Sache entscheiden.

Gesamteigentum

Hier hat eine bestehende Personengemeinschaft Eigentum an einer bestimmten Sache. Zwischen den Mitgliedern dieser Personengruppe besteht meist bereits eine persönliche Beziehung z. B. Erbengemeinschaft. Sämtliche Verfügungen betreffend Sachen müssen grundsätzlich von allen Gesamteigentümern gemeinsam vorgenommen werden (ZGB 653 Abs. 2). Der Einzelne kann des- halb nicht über seinen Anteil frei verfügen. Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen – unabhängig von einer möglichen Gemein- schaft – Eigentum an derselben Sache haben. Dadurch entsteht eine Gruppe von Eigentümern mit gegenseitigen Rechen und Pflichten. Jeder Miteigentümer hat einen Anteil an der gemein- samen Sache, welcher durch eine Quote festgelegt wird. Miteigentum entsteht durch Erwerb

Miteigentum

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