RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Es gibt keine einheitliche Einteilung (Klassifikation) der Persönlichkeitsrechte. Dennoch ist es möglich, einen Vorschlag zu machen:
1 Die physische Persönlichkeit umfasst das Leben, die physische und psychische Unversehrt- heit, die Bewegungsfreiheit, die sexuelle Freiheit und das Verfügungsrecht über den eigenen Körper. 2 Die emotionale Persönlichkeit umfasst die Bande der Zuneigung, die eine Person mit den Menschen um sie herum unterhält. Das Gesetz schützt das Recht eines Elternteils, Beziehun- gen zu seinen Kindern zu unterhalten (jedoch innerhalb der in ZGB 273 festgelegten Gren- zen), sowie das Recht der Verwandten einer verstorbenen Person, das Bild und die Ehre der verstorbenen Person zu schützen. In der Tat wird davon ausgegangen, dass die Verunglimp- fung eines Verstorbenen ein Angriff auf die eigene Persönlichkeit sein kann. Ein weiteres Beispiel: Anknüpfend an OR 49, der es der Familie einer verstorbenen Person er- laubt, eine Entschädigung für moralische Schäden zu verlangen, hat das Bundesgericht ein ähnliches Recht für die Angehörigen eines Opfers einer schweren Körperverletzung anerkannt, weil sie indirektes Leid erfahren haben.
3 Die soziale Persönlichkeit umfasst im Wesentlichen die Privatsphäre, die Ehre, den Namen, die persönlichen Daten (siehe unten) und die wirtschaftliche Freiheit.
Das Recht auf Schutz des Namens unterliegt besonderen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (Art. 29–30a). Sie ermöglicht es einer Person beispielsweise zu verhindern, dass ihr Name wider- rechtlich angeeignet wird (ZGB 29 Abs. 2). Die Privatsphäre ist ihrerseits ein komplexer Begriff, der zu einer Fülle von Rechtsprechung geführt hat. Allgemein gilt, dass jeder das Recht hat, Einwände gegen Eingriffe in sein Privatleben und ge- gen die Offenlegung von Tatsachen, die sein Privatleben betreffen, zu erheben. Die Privatsphäre umfasst insbesondere Gesundheit (körperliche und geistige), sexuelle Beziehungen und sexuelle Orientierung, religiöse Bekenntnisse, Familienkonflikte, Mitgliedschaft in einer Vereinigung. Bild und Stimme sind ebenfalls eingeschlossen, was bedeutet, dass diese – im Prinzip – nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Person erfasst, aufgezeichnet und ausgestrahlt werden kön- nen. Ausnahmen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Information der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Begriff der privaten (im Gegensatz zur öffentlichen) Sphäre je nach der sozialen Situation der Person variieren kann. Die Rechtsprechung erkennt an, dass öffentliche Persönlichkeiten (Künstler, Sportler, Politiker) eine begrenztere Privatsphäre haben und dass Ereignisse, die mit ihrer öffentlichen Tätigkeit zusammenhängen oder die den Ursprung ihrer Berühmtheit darstellen, nicht zu ihrem Privatleben gehören. Das bedeutet, dass Ereignisse mitgeteilt und ohne Zustimmung fotografiert oder aufgezeichnet werden können.
Privatsphäre
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