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Persönlichkeitsverletzung

Sie ist definiert als die Störung, die eine Person in ihrer Persönlichkeit aufgrund des Verhaltens eines Dritten erleidet. Sie kann die Ursache für Schäden sein (Sachschaden oder Genugtuung), aber nicht unbedingt. ZGB 28 Abs. 2 legt den Grundsatz fest, dass «eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Rechtswidrigkeit ist ein objektiver Begriff, so dass es uner- heblich ist, ob der Täter in gutem Glauben handelt oder nicht. Um einen Eingriff in seine Persönlichkeit zu erlauben, muss die Einwilligung frei und informiert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person über alle Elemente verfügt, die es ihr er- möglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen (z. B. vorhersehbare Folgen und Risiken eines chirurgischen Eingriffs vor der Einwilligung kennen). Die Zustimmung kann im Prinzip jederzeit wi- derrufen werden, möglicherweise mit finanziellen Konsequenzen (wenn die andere Partei dadurch einen Verlust erleidet). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass bei Verträgen (typischer- weise Werbe- und Sponsorenverträge) über die Verwendung eines Namens, eines Bildes oder einer Stimme die Verletzung der Persönlichkeit zu einer unwiderruflichen Verpflichtung führen kann.

Im Falle eines urteilsunfähigen Minderjährigen wird die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter erteilt, der allein auf der Grundlage der Interessen des Minderjährigen zu entscheiden hat.

Der Begriff des überwiegenden Interesses bedeutet eine Abwägung zwischen dem Interesse des Opfers und einem anderen Interesse, das in die entgegengesetzte Richtung geht. Dabei kann es sich um das Interesse des Täters (z. B. Selbstverteidigung, Recht auf Meinungsäusserung), des Opfers selbst (z. B. lebenswichtige Operation während der Bewusstlosigkeit des Opfers), mögli- cherweise eines Dritten oder auch um ein öffentliches Interesse (z. B. Auftrag zur Information der Presse, Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit) handeln.

Ein Beispiel für eine Rechtfertigung durch das Gesetz ist die Publizität bestimmter Register (z. B. des Grundbuchs).

Mittel zum Schutz der Persönlichkeit

Im Falle eines unrechtmässigen Eingriffs in seine Persönlichkeit stehen dem Opfer – oder seinem gesetzlichen Vertreter – verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Erstens kann er oder sie zu seinem oder ihrem Schutz rechtliche Schritte einleiten. Dies ist als Abwehrmassnahme bekannt. ZGB 28a Abs. 1 erlaubt es dem Richter somit:

➞ einen unrechtmässigen Eingriff zu verbieten, wenn er unmittelbar bevorsteht; ➞ ihn zu stoppen, falls er noch andauert; ➞ die Widerrechtlichkeit festzustellen, wenn sich dieser weiterhin störend auswirkt.

In Fällen von Gewalt, Drohungen oder Belästigungen (insbesondere zwischen Personen in einem gemeinsamen Haushalt) bietet ZGB 28b zusätzliche Möglichkeiten.

Neben einer Abwehrklage kann das Opfer auch eine Klage auf Schadenersatz erheben, wenn ihm durch die Verletzung seiner Persönlichkeit ein Schaden entstanden ist (ZGB 28a Abs. 3). Das Opfer kann somit (kumulativ) Ansprüche geltend machen: ➞ Schadenersatz für die Herabsetzung seines Vermögens ( OR 41 ff. / OR 97 ff. ); ➞ Ausgleich immaterieller Schäden als Entschädigung für das verursachte Leid (OR 49); ➞ Einzug des Gewinns des Täters der rechtswidrigen Verletzung (OR 423 Abs. 1). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn das Bild einer Person ohne ihr Wissen für kommerzielle Zwecke verwendet wurde. Zusätzlich zu den Mitteln, die das Privatrecht bietet, zielen bestimmte Strafnormen auch darauf ab, den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, wenn auch auf andere Weise. Konkret be- deutet dies, dass ein Angriff auf die Persönlichkeit nicht notwendigerweise eine Straftat darstellt. Dies gilt natürlich für Angriffe auf Leben und körperliche Unversehrtheit, nicht aber beispielswei- se für Imageschäden. Was die Ehre anbelangt, so ist sie im Strafrecht restriktiver geschützt als im Zivilrecht: Nach der Rechtsprechung schützen StGB 173 ff. nämlich nur das Recht auf moralische, nicht aber auf gesellschaftliche Rücksichtnahme (berufliches Ansehen, Zahlungsfähigkeit usw.).

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