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Das Strafregister ( Art. 365–371 StGB )
Bei der Beurteilung eines Täters ist es für die Strafverfolgungsbehörden wichtig zu wissen, ob der Täter schon früher Straftaten begangen hat und möglicherweise rückfällig geworden ist. Des Weiteren werden teilweise Bewilligungen (z. B. Erteilung von Lernfahrausweisen) oder Anstellun- gen für Jobs mit besonderer Verantwortlichkeit davon abhängig gemacht, ob jemand in seinem bisherigen Leben straffällig geworden ist. Aus diesem Grund wird ein amtliches Register geführt.
Führung
Bundesamt für Justiz unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 365 StGB)
Einträge ( Art. 366 StGB )
➞ alle Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen, sofern Strafe oder Massnahme ausgesprochen ➞ die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ➞ entsprechende ausländische Verurteilungen ➞ Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen ➞ Verurteilungen von Jugendlichen zu einem Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
Behördeneinsicht in Personendaten ( Art. 367 StGB )
Nur die im Gesetz ausdrücklich genannte Behörden (z.B. Strafjustizbehörden, Migrations- und Einbürgerungsbehörden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden) dürfen die im Strafregister gespeicherten Daten einsehen. Alle anderen können Auskünfte aus dem Strafregister nur indirekt einholen, indem sie die betroffene Person um einen Auszug bitten.
Einsichtsrecht Privatpersonen ( Art. 370 StGB )
Jede Person hat das Recht, den vollständigen, sie betreffenden Eintrag einzusehen.
Strafregisterauszug Privatperson
Jedermann kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sich selber betreffenden schrift- lichen Auszug aus dem Strafregister anfordern (Art. 371 StGB). In diesem erscheinen jedoch nur Urteile wegen Verbrechen und Vergehen. Übertretungen sind enthalten, wenn ein Berufsverbot nach Art. 67 StGB verhängt wurde ( Art. 371 Abs. 1 StGB ). Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Art. 369 StGB massgebenden Dauer abgelaufen sind ( Art. 371 Abs. 3 StGB ).
Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafre- gister, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
Entfernung
Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die ge- richtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind (Art. 369 Abs. 1 StGB):
➞ 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; ➞ 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; ➞ zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; ➞ bei Jugendlichen nach zehn Jahren bei Freiheitsentzug und Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt.
Die genannte Fristen verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe ( Art. 369 Abs. 2 StGB ).
Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Bus- se als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB ). Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Über die Bestimmungen des Art. 369 StGB hinaus gilt, dass Eintragungen über Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird, aus dem Strafregister unverzüglich entfernt werden ( Art. 12 VOSTRA-Verordnung ).
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