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WANN EINE UNTERSUCHUNGSHAFT ANGEORDNET WIRD Bei einer Untersuchungshaft wird eine Person inhaftiert, obwohl noch gar nicht genau feststeht, was geschehen ist. Die U-Haft hat also nicht den Zweck, jemanden zu bestrafen, Fluchtgefahr Es ist – etwa wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz – wahrscheinlich, dass sich die Person durch Flucht dem Strafverfahren entzieht. Verdunkelungsgefahr Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte Spuren oder Beweismittel beseitigt, Dritte zu falschen Aussagen der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlosse- nen Anstalt. Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats (Art. 77 a Abs. 3 StGB). Dabei wohnt der Gefangene ausserhalb der Anstalt. Das Wohnexternat soll nur bei langen Strafen zur Anwendung kom- men, um durch das eigenständige Wohnen ausserhalb der Anstalt die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft zu fördern. c Für Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Vollzugsform der Halbge­ fangenschaft vorgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77 b StGB). Die verurteilte Person setzt ihre bisherige Arbeit oder Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Halbgefangene muss sich an den Vollzugskosten beteiligen, da er im Gegensatz zum Gefangenen im Normalvollzug sein Erwerbseinkommen behalten kann. Unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel ebenfalls in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen ( Art. 79 Abs. 1 StGB ). d Seit dem 1. Januar 2018 wird eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zwölf Monate in Form von elektronischer Überwachung ausserhalb des Gefängnisses möglich (z. B. mittels elektroni- scher Fussfesseln). Diese Ausführungsform kann auch für drei bis zwölf Monate angeordnet werden, z. B. in der letzten Phase einer langen Gefängnisstrafe (Art. 79 b StGB).

verleitet oder die Ermittlungen auf andere Weise gefährdet.

sondern soll die Strafunter- suchung erleichtern. Sie kann angeordnet werden, wenn eine Person dringend einer Tat verdächtigt wird und zudem einer der folgenden Haftgründe vorliegt :

Wiederholungsgefahr Es ist anzunehmen, dass der Verhaftete, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begeht.

Ausführungsgefahr Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschuldigte ein geplantes Verbrechen ausführen könnte.

Bedingte und teilbedingte Strafen

Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren sowie Geldstrafen und gemeinnüt- zige Arbeit werden in der Regel unter der Gewährung des bedingten Vollzugs ausgesprochen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das bedeutet, dass der Täter seine Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht verbüssen, zahlen oder verrichten muss, sofern er sich während einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lässt (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bussen sind immer unbedingt. Mit der StGB-Revision neu eingeführt wurde der teilbedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit (Art. 43 StGB). Bei Freiheitsstrafen ist der teilbedingte Vollzug bis zu einer Höchststrafe von drei Jahren möglich, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil wenigstens sechs Monate betragen müssen. Das ergibt für den unbedingten Teil der Strafe eine Spanne zwischen sechs und 18 Monaten, für den bedingten Teil sechs Monate und 30 Monate. Eine bedingte Entlassung ist im Falle eines teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen. Auch bei teilbedingten Strafen ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu gewähren ( Art. 44 Abs. 1 StGB ).

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