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15.2 Einige Beispiele für Wertpapiere
Der Wechsel
Man unterscheidet zwei Arten von Wechseln: den gezogenen Wechsel (oder die Tratte) und den eigenen Wechsel.
Der gezogene Wechsel (OR 991–1095) ist ein Wertpapier, durch das der Aussteller den Bezoge- nen anweist, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort an den Wechselnehmer oder an dessen Ordre zu zahlen. Der eigene Wechsel (OR 1096–1099) ist ein Wertpapier, durch das sich der Aussteller verpflichtet, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort an den Begünstigten oder an dessen Ordre zu zahlen. Im lokalen Handel ist der gezogene Wechsel sozusagen verschwunden. Im internationalen Handel hingegen spielt er nach wie vor eine grosse Rolle. Wechsel dienten ursprünglich im Wesentlichen zur Übertragung von Geld. Ihre Bedeutung in diesem Bereich hat jedoch abgenommen, denn sie wurden erst durch Papiergeld, dann durch Checks und Banküberweisungen und jüngst auch durch Kreditkarten und Dokumentenakkreditive abgelöst. Heute sind sie im Wesentlichen: ➞ Kreditinstrumente: Statt einer Barzahlung stellt der Aussteller zugunsten des Begünstigten einen Wechsel mit einer festen Fälligkeit aus; ➞ Sicherungsinstrumente: Der Wechsel dient hier als Sicherheit für eine bestehende Schuld; ➞ und Liquiditätsinstrumente: Wer Inhaber eines Wechsels ist und mit der Einziehung der Forderung nicht bis zur Fälligkeit warten will, kann den Wechsel als Diskontwechsel an seine Bank übergeben und erhält dafür den geschuldeten Betrag abzüglich Zinsen ( Diskont ). Der Check (OR 110–1144) ist ein Wertpapier, in dem der Aussteller den Bezogenen schriftlich anweist, einen bestimmten Betrag an den Begünstigten oder an dessen Ordre oder aber an den Inhaber zu zahlen.
Der Check
Ebenso wie der gezogene Wechsel stellt der Check eine Beziehung zwischen drei Personen her. Es gibt jedoch auch mehrere Unterschiede zwischen Wechsel und Check:
➞ Während der Wechsel die Annahme durch den Bezogenen erfordert (OR 1011–1019), kann der Check auch nicht angenommen werden (OR 1104). ➞ Beim Check muss der Bezogene eine Bank sein (OR 1102). ➞ Aus wirtschaftlicher Sicht erfüllen der Wechsel und der Check insoweit unterschiedliche Funktionen, als der Check nur als Zahlungsmittel und nicht als Kredit- oder Sicherungs- instrument dient (ein Sprichwort besagt: «Wer einen Wechsel gibt, braucht Geld – wer einen Check gibt, hat Geld!»). Anmerkung: Wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, kann der Begünstigte eines Checks oder Wechsels auf eine spezielle Art der Betreibung zurückgreifen, die schneller als die ordentliche Konkursbetreibung ist: die Wechselbetreibung (SchKG 177 ff.). Dieses erhöhte Risiko für den Schuldner kann für den Gläubiger ein wirksames Druckmittel darstellen. Das Gesetz definiert den Schuldbrief als «eine persönliche Forderung, die grundpfändlich sicher- gestellt ist» (ZGB 842). Das bedeutet, dass der Schuldner eines Schuldbriefs nicht nur bis zur Höhe des Verkaufserlöses der belasteten Immobilie, sondern bis zum vollständigen Erlöschen der Schuld haften muss. Mit anderen Worten: Falls nach der Zwangsversteigerung der verpfändeten Immobilie noch ein Defizit besteht, kann der Gläubiger die ordentliche Konkursbetreibung einlei- ten, und der Schuldner haftet mit seinem gesamten Vermögen für dieses Defizit.
Der Schuldbrief
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