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Das Strafregister ( Strafregistergesetz, StReG )
Bei der Beurteilung eines Täters ist es für die Strafverfolgungsbehörden wichtig zu wissen, ob der Täter schon früher Straftaten begangen hat und möglicherweise rückfällig geworden ist. Des Weiteren werden teilweise Bewilligungen (z. B. Erteilung von Lernfahrausweisen) oder Anstellun- gen für Jobs mit besonderer Verantwortlichkeit davon abhängig gemacht, ob jemand in seinem bisherigen Leben straffällig geworden ist. Aus diesem Grund wird ein amtliches Register geführt.
Führung
Bundesamt für Justiz unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 3 bis 5 StReG )
1 Grundsatz der Rechtmässigkeit: Die Führung des Strafregisters und die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten müssen gesetzlich geregelt sein und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. 2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Erfassung und Weitergabe von Strafregistereinträ- gen müssen verhältnismässig sein. Das bedeutet, dass nur diejenigen Informationen erfasst und weitergegeben werden dürfen, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. 3 Grundsatz der Datenminimierung: Es dürfen nur diejenigen Daten erfasst und gespeichert werden, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. 4 Grundsatz der Richtigkeit: Die im Strafregister gespeicherten Daten müssen korrekt und aktuell sein. Fehlerhafte oder veraltete Einträge sind zu berichtigen oder zu löschen. 5 Grundsatz der Zweckbindung: Die Daten im Strafregister dürfen nur für die gesetzlich fest- gelegten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe oder Nutzung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. 6 Grundsatz der Transparenz: Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Einträge im Strafregister zu erhalten. 7 Grundsatz der Löschung und Sperrung: Strafregistereinträge werden nach Ablauf be- stimmter Fristen gelöscht oder gesperrt, um die Rehabilitation der betroffenen Personen zu fördern und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. 8 Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeitsrechte: Die Persönlichkeitsrechte der betroffe- nen Personen sind zu schützen. Dies umfasst den Schutz vor unbefugter Offenlegung und Missbrauch der im Strafregister gespeicherten Daten. 9 Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit: Das Strafregistergesetz regelt auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, insbesondere im Rahmen von Rechtshilfeab- kommen und der Übermittlung von Strafregisterauszügen.
Einträge ( Art. 16 StReG)
➞ alle Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen, sofern Strafe oder Massnahme ausgesprochen ➞ die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ➞ entsprechende ausländische Verurteilungen ➞ Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen ➞ Verurteilungen von Jugendlichen zu einem Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
Behördeneinsicht in Personendaten ( Art. 45 ff StReG )
Nur die im Gesetz ausdrücklich genannte Behörden (z.B. Strafjustizbehörden, Migrations- und Einbürgerungsbehörden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden) dürfen die im Strafregister gespeicherten Daten einsehen. Alle anderen können Auskünfte aus dem Strafregister nur indirekt einholen, indem sie die betroffene Person um einen Auszug bitten.
Einsichtsrecht Privatpersonen ( Art. 54 StReG )
Jede Person hat das Recht, den vollständigen, sie betreffenden Eintrag einzusehen.
Entfernung
Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die ge- richtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind (Art. 38 Abs. 3 StReG):
➞ 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; ➞ 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; ➞ zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; ➞ bei Jugendlichen nach zehn Jahren bei Freiheitsentzug und Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt.
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