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Aus diesen Gründen nennen die Artikel/Tatbestände des Strafgesetzbuches nicht ein konkretes Strafmass, sondern einen Strafrahmen, in welchem der Richter eine individuell angepasste Strafe für den Einzelfall ausspricht. Bei Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB, erstreckt sich dieser Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens einem Tagessatz bis zu einer maximal fünfjährigen Freiheitsstrafe. Durch die Verurteilung zu einer Strafe wird der Täter vom Staat für sein gesetzwidriges Verhalten verantwortlich gemacht. Das darf aber nur dann geschehen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat, wenn ihm seine Handlungen auch persönlich vorgeworfen werden können. Vorwerfbar ist eine Handlung aber nur dann, wenn der Täter über die psychische Fähigkeit sowie über die tat- sächlichen Möglichkeiten verfügt, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich entsprechend die- ser Einsicht zu verhalten. Fehlten ihm diese Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Tat oder waren diese beschränkt, so kann dem Täter keine bzw. nur eine verminderte Schuld zugerechnet werden. Die Schuld ist somit Voraussetzung für eine Bestrafung.

Die Schuld

Schuld

+

psychische Fähigkeit

tatsächliche Möglichkeit

Unrecht der Tat einzusehen

entsprechend dieser Einsicht zu handeln

Verhalten ist dem Täter vorwerfbar

Verbrechen – Vergehen – Übertretungen

In unserer Rechtsordnung wird der Unrechtsgehalt verschiedener strafbarer Handlungen unter- schiedlich bewertet: Derjenige, der einen anderen Mensch auf bestialische Weise tötet, schafft ein grösseres Unrecht, als der Autofahrer, der sich beim Fahren nicht anschnallt. Deshalb sieht die Rechtsordnung innerhalb des strafbaren Verhaltens Abstufungen vor, welche sich am Unrechts- gehalt der strafbaren Handlungen orientieren. Dies zeigt sich vor allem in der Art und Höhe der Strafandrohung selber. Man unterscheidet deshalb:

Verbrechen

Verbrechen mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 10 Abs. 2 StGB) Höchstdauer 20 Jahre, oder wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich ( Art. 40 StGB )

Vergehen

Vergehen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art 10 Abs. 3 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB). Geldstrafe 3 bis 180 Tagessätze; ein Tagessatz von CHF 30.– bis CHF 3000.– (Art. 34 StGB). Ab 2018 wird der minimale Tagessatz auf CHF 30.– erhöht. Neu müssen mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätze verordnet werden. Gemeinnützige Arbeit Höchstdauer 720 Stunden (Art. 79a StGB) Übertretungen mit Busse als Strafandrohung (Art. 103 StGB) Busse CHF 1.– bis CHF 10 000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB); Ersatzfreiheitsstrafe zwischen einem Tag und drei Monaten ( Art. 106 Abs. 2 StGB ) Gemeinnützige Arbeit Höchstdauer 720 Stunden (Art. 79a StGB)

Übertretungen

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