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Störungen im Ablauf des Kaufvertrages

Beim Ablauf des Kaufvertrages können Störungen auf Seite des Käufers sowie des Verkäufers auftreten. Der folgende Ablauf zeigt den Verlauf von der Bestellung bis zur Bezahlung.

Angebot

Verkäufer

Käufer

Bestellung

Lieferungsverzug

Liefermahnung

Auslieferung

Wareneingang

Abklärung der Rüge ( Mängelbehebung )

Falls Ware mangelhaft: Mangelrüge 1. Minderung 2. Ersatz 3. Wandelung

Zahlungsmahnung

Zahlungsverzug

( Empfangsbestätigung )

Bezahlung

Geldschulden sind Bringschulden. Der Schuldner muss in Franken am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers die Schuld bezahlen OR 74.

Spezieswaren

Spezieswaren sind einmalige Sachen wie originale Kunstwerke (Unikate), Rennpferde, Hunde mit Stammbaum etc. Diese sind am Kaufort (z. B. Ausstellung) dem Käufer zu übergeben. Nutzen und Gefahr geht bei Vertragsabschluss auf den Käufer über. Spezieswaren sind Holschulden. Gattungswaren sind vertretbare Sachen, d.h. sie sind in grossen Mengen und in gleicher Qualität vorhanden. Der Übergang von Nutzen und Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache von der übrigen Ware eindeutig ausgeschieden ist (Platzkauf). Beim Distanzkauf geht Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Versand übergeben wurde. Das Transport- risiko geht an den Käufer über, obwohl das Eigentum noch nicht einmal bei ihm angekommen ist. In der Rechnung soll die zu bezahlende Leistung möglichst genau ersichtlich sein. Um Miss- verständnisse und unnötige Rückfragen zu vermeiden, sollte jede Rechnung folgende Angaben enthalten :

Gattungswaren

➞ Titel: Rechnung ➞ Adresse des Ausstellers ➞ Adresse des Empfängers ➞ Datum der Ausstellung ➞ Datum der Lieferung

➞ Bezeichnung der Leistung oder Ware ➞ Einheitspreis ➞ Betrag der Forderung ➞ Zahlungsbedingungen

Wichtig ! Die Rechnungen und Quittungen müssen nach OR 127–142 für fünf oder zehn Jahre aufbewahrt werden. (Beweismittel, z. B. für Steuerbehörde oder wenn die Rechnung doppelt ein- gezogen werden soll.) vgl. S. 81

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