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KAUF UND TAUSCH ( OR 184 – 238 )

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Der Kaufvertrag ist dasjenige Rechtsgeschäft, dem wir im Alltag am meisten begegnen. Bei ei- nem Kauf wird das Eigentum einer bestimmten Sache von einer Person auf eine andere übertra- gen. Durch jeden Kauf, und sei es nur einer Zeitschrift, entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien. Vorschriften über den Kaufvertrag finden wir im OR Art. 184–236. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu über- geben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

Der Fahrniskauf ( OR 187–215 )

Darunter versteht man den Kauf von beweglichen Sachen. Der Jurist spricht immer dann von einem Fahrniskauf, wenn der Kaufgegenstand kein Grundstück oder keine Liegenschaft ist.

Beispiel von Beweglichen Sachen: ➞ Zeitungen ➞ Bücher ➞ Nahrungsmittel ➞ Schmuck ➞ Auto, Ersatzteile

➞ Wertschriften ➞ Gold, Silber, Platin ➞ Fernsehgerät ➞ usw.

Man unterscheidet verbindliche und unverbindliche Angebote:

Verbindliche Offerte

Unverbindliche Offerte

Mündliche Offerte, schriftliche Offerte, Schaufenster- und Warenauslagen mit Preisangabe ( OR 7 III )

Preislisten, Tarife, Kataloge, Prospekte, Inserate

Beispiel

Bedeutung

Verkäufer muss sich daran halten

Preis kann geändert werden

Gefahrübergang

Nutzen und Gefahr der Sache geht mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über ( OR 185 ).

Rechtsgewährleistung ( OR 192 )

Der Verkäufer hat die Pflicht, dem Käufer nicht nur die Ware zu übergeben, sondern er muss ihm auch das Eigentum daran verschaffen. Dies ist aber z. B. dann nicht möglich, wenn der Verkäufer die Ware von einer anderen Person gestohlen hat. In diesem Fall hat der Bestohlene nämlich das Recht, die Ware vom neuen Käufer herauszuverlangen (ZGB 934). Der Käufer kann dann aber gegenüber dem Verkäufer den bezahlten Preis zurückverlangen (OR 195 f.). Die Gewährleistung (Garantie) des Verkäufers wegen Mängeln der Kaufsache ist in den OR 197– 210 geregelt. Sie ist in der Praxis sehr wichtig. Die meisten dieser Regeln sind dispositiver Natur, d. h. sie können vertraglich modifiziert werden (z. B. Ausschluss der Garantie). Dabei gilt: ➞ Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre (OR 210 Abs. 1) und bei unbeweglichen Sachen fünf Jahre (OR 219 Abs. 3). Der Verkäufer darf die Garantie ausschliessen, sofern eine entsprechende Klausel eindeutig in den Vertrag (ausserhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) aufgenommen wird, und zwar innerhalb der durch OR 199 gesetzten Grenze. Darüber hinaus kann die Garantie z.B. auf ein blosses Reparatur- recht (ohne Rückerstattung oder Preisminderung) eingeschränkt werden.

Sachgewährleistung

➞ Gemäss OR 199 ist jede Klausel, welche die Gewährleistung aufhebt oder einschränkt, un- wirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel der Sache arglistig verschwiegen hat.

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