RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
➞ Wurde die Leistungsunmöglichkeit ohne Verschulden des Schuldners verursacht (Bsp.: Das Gemüselager wurde durch eine Naturkatastrophe zerstört), erlischt die Forderung (OR 119 I). Die Gegenforderung (in unserem Fall die Bezahlung des Kaufpreises für den Gemüsekauf) kann auch nicht mehr eingefordert werden und falls sie schon erbracht wurde (hat der Käu- fer das Gemüse schon bezahlt), muss sie ihm zurückerstattet werden (OR 119 II). Von einem Schuldnerverzug spricht man dann, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringt, obwohl kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Damit ein Schuldnerverzug vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ➞ Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit ➞ Forderung ist fällig ( OR 102 Abs. 1 ) ➞ Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist (Vorbehalt OR 108: Ansetzung zwecklos; Leistung nutzlos, Fixgeschäft)
3. Schuldnerverzug ( OR 102 ff. )
Rechtsfolge bei gegebenen Voraussetzungen: ➞ Ersatz des Verspätungsschadens (OR 103)
➞ Der Schuldner hat z. B. die Wertverminderung der Leistung während des Verzugs oder die Kosten und Auslagen des Gläubigers während des Verzugs zu ersetzen. Voraussetzung ist ein verschuldeter Verzug des Schuldners. ➞ Ersatz des Verzugszinses, unabhängig von Verschulden (OR 104) ➞ Ersatz weiteren Schadens (OR 106)
Wahlrechte ( OR 107 )
Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, wie er vorgehen könnte (sog. Wahlrechte OR 107):
Soll der Vertrag weiterhin bestehen bleiben?
JA
NEIN
Soll die Leistung noch erbracht werden?
JA
NEIN
Rücktritt OR 109 : Ersatz des negativen Vertragsinteresses
Beharren und Ersatz des Verspätungsschadens
Verzicht und Ersatz des positiven Vertragsinteresses
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