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Leistungsstörungen bei der Erfüllung ( OR 91 – 109 und 119 )
6.5
Bei Abwicklungen von Rechtsgeschäften treten zum Teil Umstände ein, welche eine Erfüllung der Obligation erschweren oder verhindern. Manchmal entsteht einer Vertragspartei auch ein Scha- den, für welchen die Gegenpartei einzustehen hat.
Leistungsstörungen
Schuldnerseite – Leistungsunmöglichkeit mit Verschulden des Schuldners (OR 97) – Schlechte, nicht gehörige Leistung (OR 97) – Leistungsunmöglichkeit ohne Verschulden des Schuldners (OR 119) – Verspätete Leistung (Schuldnerverzug, OR 102 ff.)
Gläubigerseite – Gläubigerverzug ( OR 91 ff. )
Nicht- oder nicht gehörige Erfüllung / Vertragsverletzung
Nichterfüllung – Leistungsunmöglichkeit mit Verschulden des Schuldners (OR 97) – Verspätete Leistung (Schuldnerverzug, OR 102 ff.)
Positive Vertragsverletzung – Schlechterfüllung ( OR 97 ) – Verletzung von Nebenpflichten
Werden die abgemachten Leistungen und Pflichten nicht erbracht, dann wurde der Vertrag nicht erfüllt.
Schadenersatzpflicht
Damit eine Schadenersatzpflicht aus Vertragsverletzung entsteht, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein:
➞ Vorhandensein eines Schadens. ➞ Vertragsverletzung. ➞ Verschulden (wird vermutet). ➞ Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden.
Positive Vertragsverletzung
Eine positive Vertragsverletzung umschreibt entweder eine Schlechterfüllung (Bsp.: Der Schuld- ner erbringt zwar die Leistung, aber nicht in vertragskonformer Qualität) oder die Verletzung von Nebenpflichten (Bsp.: Pflicht zum loyalen Verhalten der Vertragsparteien). Es sind drei Fälle auseinanderzuhalten:
Nichterfüllung / Leistungsunmöglichkeit
1. Ursprüngliche Leistungsunmöglichkeit ( OR 20 I )
Hier steht schon bei Vertragsabschluss fest, dass eine Vertragserfüllung nicht möglich ist. In ei- nem solchen Fall ist der Vertrag nichtig. Es muss sich dabei um eine sog. objektive Leistungsun- möglichkeit handeln. Dies bedeutet, dass die versprochene Leistung von niemandem erbracht werden kann. Bsp. Kaufvertrag über den Mond. Hier kann nach Vertragsabschluss die Leistung nicht mehr erbracht werden (Bsp.: Bild von einem Maler, das kurz vor dem Tag der vereinbarten Lieferung zerstört wird). Die Leistungsunmög- lichkeit muss auch in diesem Fall eine objektive sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nur der betreffende Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann (Bsp. Gemüselager des Verkäufers wurde zerstört), aber eine andere Person die Leistung immer noch erfüllen könnte. Es sind zwei Fälle auseinanderzuhalten: ➞ Hat der Schuldner die Leistungsunmöglichkeit durch sein eigenes Verschulden verursacht (Bsp.: Verkäufer hat das Gemüselager nicht sorgfältig genug behandelt), kann er auf der Grundlage von OR 97 belangt werden.
2. Nachträgliche Leistungsunmöglichkeit
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