RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Absichtliche Täuschung ( OR 28 )
Furchterregung ( OR 29 f. )
Irrtum – Erklärungsirrtum – Motivirrtum ( OR 24 Abs. 2 ) – Grundlagenirrtum
Anfechtung des Mangels innert 1 Jahr nach Entdeckung ( OR 31 )
Irrtum ( OR 24 )
Man unterscheidet:
Erklärungsirrtum ( OR 24 Abs. 1 Ziff. 1–3 )
Beim Erklärungsirrtum sagt man nicht das, was man eigentlich meint. Im Gegensatz zum Motiv- und Grundlageirrtum liegt hier keine mangelhafte Willensbildung vor, sondern eine mangelhafte Willenskundgabe. Ein Motivirrtum bezieht sich «auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss». Der Irrtum liegt in der Bildung des Willens, einen Vertrag überhaupt bzw. mit bestimmtem Inhalt abzuschliessen. Ein solcher Irrtum ist grundsätzlich unwesentlich und der Vertrag deshalb auch verbindlich. (Bei- spiel: Ich kaufe der Freundin einen Ring, um ihr eine Freude zu machen; sie möchte aber lieber ein Handy.)
Motivirrtum ( OR 24 Abs. 2 )
Grundlagenirrtum ( OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 )
Beim Grundlagenirrtum wird der Wille über etwas falsch gebildet, weil man von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht.
Beispiel : Verkäufer: Will das Bild X von Picasso für CHF 50 000.– verkaufen (Wille). Er erklärt, das Bild X von Picasso für CHF 50 000.– zu verkaufen (Erklärung) Käufer: Meinung, dass es sich beim Bild X von Picasso um ein Original handelt. Will das Bild X von Picasso für CHF 50 000.– kaufen (Wille). Er erklärt, das Bild X von Picasso für CHF 50 000.– zu kaufen (Erklärung). Im Nachhinein findet der Käufer heraus, dass es sich bei Bild X um eine Fäl- schung handelt. Es liegt ein Grundlageirrtum vor, da der Käufer das Bild nicht für CHF 50 000.– hätte kaufen wollen, hätte er gewusst, dass es nicht ein Original ist. Wusste der Verkäufer, dass es sich nicht um ein Original handelt und der Käufer unbedingt ein Original wollte, liegt eine absichtliche Täuschung vor (Erklärung siehe unten).
Absichtliche Täuschung ( OR 28 )
Damit eine absichtliche Täuschung vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Täuschungshandlung ➞ Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
Täuschungsabsicht ➞ Der Täuschende kennt die Unwahrheit seiner Behauptungen, und er hat die Absicht, den Getäuschten zum Vertragsabschluss zu verleiten
Kausalität ➞ Der Getäuschte muss durch die Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt (beinflusst) worden sein.
Beispiel: Käufer und Verkäufer haben einen Kaufvertrag über einen gebrauchten BMW zum Preis von CHF 35 000.– abgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein Unfallwagen mit zurückgestelltem Kilometerstand, was der Verkäufer weiss. Der Käufer kauft also einen BMW ohne zu wissen, dass es sich um ein Auto minderer Qualität handelt. Folglich unterliegt der Käufer einem Irrtum, weil er eine falsche Vorstellung des Sachverhalts hatte. Dieser Irrtum wurde durch eine absichtliche Täuschung seitens des Verkäufers hervorgerufen. Dem Vertragsschliessenden muss die Verwirklichung eines ernstlichen Übels (siehe OR 30 Abs. 1) glaubwürdig in Aussicht gestellt werden und deshalb kommt es zum Vertragsabschluss (Kausali- tät). Es besteht dadurch, dass der Wille unter Druck gebildet wurde, ein Willensmangel.
Furchterregung ( OR 29 )
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