Recht Staat Wirtschaft 20

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Der Vertrag kommt durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier Parteien zustande. Sie müssen sich in allen wesentlichen Punkten des Vertragsinhaltes einigen. Die durch den Vertrag entstandenen Verpflichtungen müssen erfüllt werden. Bereits ein mündlich abge- schlossener Vertrag kann verpflichtend sein.

Ablauf vom Antrag bis zur Vertragserfüllung

Vertragsparteien

Partei A z. B. Verkäufer

Partei B z. B. Käufer

1

Offerte

2

Vertrag, Inhalt

3

Sache

Bezahlung

1 Die Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragsparteien: Antrag – Kenntnisnahme. 2 Der Abschluss des Vertrages: Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen der wich- tigen Inhalte. 3 Die Erfüllung des Vertrages: Die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien werden erfüllt.

Vertragsformen

Grundsatz: Die meisten Verträge brauchen keine besondere Form. In wenigen Fällen jedoch schreibt der Gesetzgeber eine solche vor.

Formlose Verträge

Das sind Verträge, die auch mündlich abgeschlossen werden können. Hier gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Die meisten Verträge im täglichen Leben werden mündlich abgeschlossen. Vom Freund CHF 10.– ausleihen, Barkauf am Kiosk (Kaufvertrag). Weiter können auch Gebrauchsleihen, Mietverträge, Pachtverträge, Werkverträge, usw. formlos abgeschlossen werden. Selbst bei formlosen Verträgen steht es den Parteien aber frei, (durch eine vorherige Vereinba- rung) vorzusehen, dass Änderungen oder auch die Kündigung des Vertrages nur unter Einhal- tung einer besonderen Form, in der Regel der Schriftform, gültig sind (OR 16). Schriftlichkeit Dieser Vertrag wird schriftlich abgefasst. Alle beteiligten Personen (Parteien) müssen eigenhän- dig unterschreiben. Der Schweizer Gesetzgeber akzeptiert auch die elektronische Signatur, so- fern die Anforderungen des Signaturgesetzes erfüllt sind (OR 14, Abs. 2a). Wichtig: Jeder Vertrag muss einen sogenannten Mindestinhalt enthalten. Der schriftliche Vertrag dient als Beweismittel. Qualifizierte Schriftlichkeit Über die Schriftlichkeit hinaus werden weitere Formerfordernisse verlangt (z. B. Verwenden eines bestimmten Formulars (Lehrvertrag), Mitwirkung einer Urkundsperson, von Zeugen). Öffentliche Beurkundung (= Form der qualifizierten Schriftlichkeit) Verträge, deren Inhalt von besonderer und weittragender Bedeutung sind, müssen von den Par- teien unterschrieben sowie von einer Amtsperson beurkundet werden. z. B. Einfache Beurkundung: Parteien und Urkundsperson (Beispiel Grundstückkauf) Qualifizierte Beurkundung: Parteien, Urkundsperson und Zeugen (Beispiel Vermählung) Eintrag in das öffentliche Register Verträge, die nicht nur die betroffenen Parteien, sondern auch die Allgemeinheit interessieren, er- fordern den Eintrag in das entsprechende Register. z. B. Grundstückkauf: Eintrag in das Grundbuch.

Formgebundene Verträge

Vertragsformen mit Beteiligung öffentlicher Institutionen

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