WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
19 Adam und Eva haben den Tod ihres Sohnes Abel zu beklagen. Abel lebte im Konkubinat und hinterliess kein Testament. Wegen einer missglückten Unternehmungsgründung hinterlässt Abel Schulden. Adam und Eva befürchten nun, für diese Schulden aufkommen zu müssen. Haben sie recht?
20 Gibt es für Adam und Eva eine Möglichkeit, den Schuldenumfang Abels festzustellen, ohne vorgängig die Erbschaft angetreten zu haben?
Das Testament ( ZGB 489–511 )
Letztwillige Verfügung
Als meinen letzten Willen verfüge ich, Beat Keller, geb. 18. März 1940, von Wildhaus, Alt-Baumeister, Folgendes:
1. Ich setze meine Ehefrau Emma Keller, geboren Müller am 23.12.1945, für den frei verfügbaren Teil der Erbschaft als Erbin ein. Die Nachkommen erhalten den Pflichtteil. 2. Im Weiteren vermache ich meiner Gattin, nebst der freien Quote, die Nutzniessung an der ganzen den Nachkommen zufallenden Erbschaft, im Sinne von ZGB 473, falls sie dieses Nutzungsrecht anstelle des gesetzlichen Erbteils wählen will. 3. Als Teilungsvorschrift räume ich meiner Ehefrau das Recht ein, allein zu bestimmen, welche Objekte der Erbschaft sie zu Eigentum oder Nutzniessung übernehmen will. 4. Ich ernenne meine Ehefrau zur Willensvollstreckerin.
Zürich, den 12. März 2011
Beat Keller
Das Testament entspricht dem alleinigen Willen des Erblassers. Infrage kommen das:
➞ Öffentliche Testament ( ZGB 499 ff. ) ➞ Eigenhändige Testament ( ZGB 505 ) ➞ Mündliche Testament, Nottestament ( ZGB 506 ff. )
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von Zeugen erstellt. Die Urkundsperson oder eine Amtsstelle bewahren das Testament anschliessend auf. Das eigen- händige Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst, unterzeichnet und datiert wer- den. Aus der Unterschrift muss klar ersichtlich sein, wer der Verfasser der Urkunde ist. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kommt das mündliche Testament (= Nottestament) zur Anwen- dung. Wird geltend gemacht, dass keine Notsituation vorgelegen hat, kann die Verfügung mittels Klage für ungültig erklärt werden (ZGB 520 Abs. 1).
NOTTESTAMENT AUF DEM HANDY In seltenen Ausnahmefällen kann ein Nottestament auch auf dem Handy aufgezeichnet werden - ent- weder per Sprachaufnahme oder Videobotschaft. Bedenken Sie, dass ein Nottestament in der Schweiz nur in echten Notfallsituationen das Mittel der Wahl und zulässig ist.
(Quelle: www.erbrechtsinfo.ch/vererben/testament/ vom 9.5.2022)
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