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Im Testament können Bestimmungen aufgestellt werden, mit welchen die Zuteilung von Nach- lassgegenständen geregelt wird:
➞ Ein Erbe kann berechtigt werden, vorweg die von ihm gewünschten Objekte auszuwählen, ➞ oder die Erben können verpflichtet werden, bestimmte Objekte einzelnen Erben zuzuweisen.
Ein solches Vorrecht gewährt dem überlebenden Ehepartner den Spielraum bedürfnisgerechter Teilungshandlungen, je nach dannzumaliger eigener Situation und je nach Wahl von Nutznies- sung (ZGB 745) oder Eigentum. Auf den Pflichtteil setzen heisst gewissen Erben nur das gesetzliche Minimum am Erbteil zu belassen. Der Pflichtteil kann immer von den Erben gefordert werden. Das Erbrecht anerkennt den Nachkommen und dem Ehegatten einen Pflichtteilsschutz zu.
Der Pflichtteil
Frei verfügbare Quote Den nicht pflichtteilsgeschützten Teil des Erbes nennen wir die frei verfügbare Quote.
Die frei verfügbare Quote kann mit einem Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) geregelt werden.
Neue Regelung ab 2023
Im Dezember 2020 hat das Parlament eine Reform des Erbrechts verabschiedet, die auf mehr Flexibilität abzielt. Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen. So wird der Pflichtteil von Kindern reduziert, und der Pflichtteil der Eltern abgeschafft.
Die wichtigsten Erbfälle Individuelle Zuteilung der frei verfügbaren Quote mit letztwilliger Verfügung des Erblassers
Gesetzlicher Erbteil
Frei verfügbare Quote
Erblasser hinterlässt
Pflichtteil
½ ½
½ × ½ = 1⁄4 ½ × ½ = 1⁄4
Ehepartner und Nachkommen
½
Nur Nachkommen
1⁄1
½ × 1⁄1 = ½
½
3⁄4 1⁄4
½ × 3⁄4 = 3⁄8 –
Ehepartner und Eltern
5⁄8
Nur Ehepartner
1⁄1
½ × 1⁄1 = ½
½
Nur Eltern oder Elternteil
1⁄1
1⁄1
3⁄4 1⁄4
½ × 3⁄4 = 3⁄8 –
Ehepartner und Geschwister
5⁄8
½ ½
Ein Elternteil und Geschwister
1⁄1
–
Nur Geschwister und deren Nachkommen
1⁄1
–
1⁄1
Grosseltern oder deren Nachkommen
1⁄1
–
1⁄1
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