RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Die gesetzliche Erbfolge
Grosseltern
Grosseltern
Grosseltern
Grosseltern
Vater
Mutter
Onkel, Tanten
Onkel, Tanten
ERBLASSER
Cousin
Geschwister
Cousin
Grosscousin
Grosscousin
Neffen, Nichten
Kinder
Enkel
Grossneffen, Grossnichten
Urenkel
Die Teilung des Nachlasses
Die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten keine Regelungen (Testament, Erbvertrag) über seinen Nachlass getroffen hat. Die Rangfolge, in welcher die gesetzliche Erbfolge abläuft, wird mittels Stämmen (Parentelsystem) ermittelt: ➞ Die erste Parentel enthält die Nachkommen des Erblassers. ➞ Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers (elterlicher Stamm) (inkl. Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers sowie deren Kinder und Grosskinder) ➞ Zur dritten Parentel gehören die Grosseltern (grosselterlicher Stamm) (mit all ihren Nachkommen, wie Tanten und Onkel) ➞ Die vierte Parentel (Urgrosseltern) erbt nichts (ZGB 460). In diesem Fall verfällt die gesamte Erbschaft dem Gemeinwesen (ZGB 466). Schlägt der Staat die Erbschaft aus, kommt es zur konkursamtlichen Liquidation. Die Verwandten, welche zum Erblasser am nächsten stehen, werden dabei vorrangig behandelt. Der überlebende Ehegatte steht ausserhalb des Parentelsystems. Dennoch erbt er bei bestehen- der Ehe, auch wenn Nachkommen vorhanden sind. Wie viel die Erben jeweils erhalten, hängt da- mit zusammen, mit wem sie teilen müssen (ZGB 462). Die eingetragene Partnerschaft wird gleich behandelt wie die Ehe. Konkubinatspartner werden im Erbrecht behandelt wie Dritte, weshalb sie nur durch Verfügungen von Todes wegen (z. B. Testament) bedacht werden können.
Unter den Miterben gelten die Grundsätze des Erbrechts:
➞ Obwohl die Anteile von gesetzlichen und eingesetzten Erben unterschiedlich gross sein können, haben sie nach den gleichen Grundsätzen zu teilen und haben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. ➞ Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verfügen bis zum Vollzug der Teilung über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. ➞ Die Zuteilung erfolgt zu Verkehrswerten (ausser bei Übernahme von Landwirtschaftsbetrieben).
➞ Jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen und somit das Problem der Auszahlung oder der Ausrichtung von Objekten schaffen.
Eine Sonderregelung besteht zugunsten des Ehegatten für die Absicherung seiner Wohnsituation.
➞ Auf Verlangen des Ehegatten kann er das Haus oder die Wohnung, in dem die Ehegatten lebten und das dem Erblasser gehört hat, auf Anrechnung an seinen Ansprüchen übernehmen. Das gilt auch für den Hausrat.
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