RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Das Erwachsenenschutzrecht ( ZGB 360 – 456 )
3.4
Allgemeines
Der Grundgedanke des Vormundschaftsrechts war stets der Schutz von Personen, die an einem Schwächezustand litten. Der Begriff Erwachsenenschutzrecht wurde hauptsächlich gewählt um auf die Bezeichnung Vormundschaft zu verzichten, der zunehmend als stigmatisierend und dis- kriminierend empfunden wurde. Das Erwachsenenschutzrecht ersetzte auf den 1. Januar 2013 das bisherige Vormundschaftsrecht des ZGB. Die Bestimmungen des Personenrechts zur Urteils- und Handlungsfähigkeit haben im neuen Gesetz eine grosse Bedeutung. Das neue Erwachsenenschutzrecht richtet sich an Perso- nen, die das 18. Altersjahr vollendet haben. Das neue Erwachsenenschutzrecht beinhaltet Massnahmen für volljährige Personen, die schutz- bedürftig sind. Neben den Bestimmungen zur eigenen Vorsorge finden sich im Erwachsenen- schutzrecht auch Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (ZGB 374–387). Je nach Schutzbedürftigkeit kann die Erwachsenenschutzbehörde (ZGB 393–398) genau um- schriebene Beistandschaften anordnen. In diesen Fällen setzt sie eine Beiständin / Beistand ein und erteilt ihr individuell angepasste Aufträge: ➞ persönliche Beratung und Betreuung der schutzbedürftigen Person, ➞ Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen, ➞ Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, ➞ Einkommens- und Vermögensverwaltung, ➞ Unterstützung in Fragen des Versicherungs- und Steuerwesens, ➞ sowie Wahrung von Rechtsinteressen. Schliesslich darf eine Person, die an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behin- derung leidet oder schwer verwahrlost ist, durch die Erwachsenenschutzbehörde oder unter Um- ständen von einem Arzt in einer geeigneten Institution untergebracht werden. Diese Massnahme ist im ZGB 426 ff. geregelt und wird als «fürsorgerische Unterbringung» bezeichnet.
Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
Erwachsenenschutzrecht
Persönliche und angeordnete Massnahmen
Amtsgebundene Massnahmen
Fürsorgliche Unterbringung ( ZGB 426 ff. )
Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige ( ZGB 374 ff. )
eigene Vorsorge
Vorsorgeauftrag ( ZGB 360 ff. )
ZGB 393 – 398
Patientenverfügung ( ZGB 370 ff. )
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