WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Gesamtgut ( ZGB 222 )
Als Gesamtgut bezeichnet man das gemeinschaftliche Eigentum der Eheleute an einem Teil des Vermögens, welches beiden Eheleuten während der Ehe zur Verfügung stehen soll. Die Eheleute können selbst bestimmen, was zum Gesamtgut werden soll; vorbehalten bleiben die Gegenstän- de, die von Gesetzes wegen Eigengut (z. B. Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen) sind. Das Gesamtgut steht im Gesamteigentum der Ehegat- ten, dies bedeutet, dass eine gemeinsame Verwaltung und Verfügung im Interesse der ehelichen Gemeinschaft zu erfolgen hat. ➞ Ehevertrag ➞ Zuwendung Dritter ➞ von Gesetzes wegen (ZGB 225) z. B. Velo, Kleider, Schmuck der einzelnen Eheleute etc.
Eigengut ( ZGB 225 )
Das Eigengut steht im Alleineigentum jedes Ehegatten. Er kann sein Eigentum selbst verwalten und darüber verfügen (ZGB 232).
Auflösung der Gütergemeinschaft durch ( ZGB 236 )
➞ Tod eines Ehegatten ➞ Verschollenenerklärung eines Ehegatten (ZGB 38) ➞ Vereinbarung eines anderen Güterstandes ➞ Scheidung, Trennung ➞ Ungültigkeitserklärung der Ehe ➞ Gerichtliche Anordnung der Gütertrennung
Gütertrennung ( ZGB 247 ff. )
Ehevertrag
Vermögen des Mannes
Vermögen der Frau
Gütertrennung
Die Gütertrennung kann nicht nur durch einen Ehevertrag der Eheleute entstehen, sondern auch von Gesetzes wegen. Die Gütertrennung bewirkt, dass die Eheleute vermögensmässig wie unver- heiratete Personen behandelt werden. Die Ehe hat während der Dauer des Güterstandes und auch bei der Auflösung keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute. Während der Ehe stimmt die Gütertrennung zu einem grossen Teil mit der Errungenschafts- beteiligung überein. Die Eheleute verwalten, nutzen und verfügen über ihr Vermögen alleine (ZGB 247). Bei einer Auflösung kommt es, im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung und zur Gütergemeinschaft, zu keiner wirklichen güterrechtlichen Auseinandersetzung, da es ja kein gemeinsames Vermögen gibt.
Auflösung der Gütertrennung durch: ➞ Vereinbarung eines anderen Güterstandes ➞ Scheidung ➞ Ungültigkeitserklärung der Ehe
Ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung ( ZGB 185 ff. )
Mit der Gütertrennung wird die Trennung der vermögensrechtlichen Interessen der Eheleute bezweckt : Liegt ein wichtiger Grund vor, z. B. Überschuldung oder dauernde Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten, kann auf Begehren des anderen Ehegatten die Gütertrennung angeordnet werden (ZGB 185). Bei Konkurs und Pfändung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten tritt von Gesetzes wegen bzw. auf gerichtliche Anordnung hin Gütertrennung ein (ZGB 188 ff.)
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