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Der ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Wenn keine besonderen Abmachungen getroffen werden, gilt der ordentliche Güterstand. ZGB 196–220: Die Errungenschaftsbeteiligung gilt für alle Eheleute, die nicht in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, oder bei denen ein Richter nicht einen anderen Gü- terstand angeordnet hat.

Situation bei der Heirat

ZGB 198 Eigengut sind von Gesetzes wegen: ➞ Gegenstände zum persönlichen Gebrauch ➞ Eingebrachte Vermögenswerte ➞ Genugtuungsansprüche ➞ Ersatzanschaffungen aus Eigengut

Situation während der Ehe

ZGB 197 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: ➞ Arbeitserwerb ➞ Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen ➞ Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit ➞ Erträge aus dem Eigengut ➞ Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft

Jeder Ehegatte kann sein Vermögen/seine Errungenschaft selber verwalten und nutzen und verfügt auch hier selbstständig darüber. Selbstverständlich können die Eheleute das Vermögen auch gemeinsam verwalten, oder der eine kann den andern mit der Verwaltung beauftragen. Ein solcher Auftrag ist allerdings widerrufbar. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden selbst. Die gemachten Schulden werden von seinem persönlichen Vermögen abgezogen. Erbschaften und Schenkungen während den Ehejahren werden dem jeweiligen Eigengut zuerkannt. ZGB 204 Nach dem Ableben eines Ehegatten oder mit der Scheidung/Trennung wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach gesetzlichen Grundsätzen aufgelöst. Es erfolgt die güter- rechtliche Teilung: Jeder Ehegatte erhält sein Eigengut und die Hälfte seiner Errungenschaft (Vorschlag) sowie den halben Vorschlag des anderen Partners. Der Vorschlag ist die Errungenschaft abzüglich allfälliger Verpflichtungen der Ehegatten zuzüg- lich ausstehender Vermögenswerte (ZGB 196–220).

Situation nach Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung

Weitere Gründe für Auflösung des Güterstandes durch: ➞ Verschollenenerklärung eines Ehegatten (ZGB 38) ➞ Vereinbaren eines anderen Güterstandes ➞ Ungültigkeitserklärung der Ehe

Gütergemeinschaft ( ZGB 221 ff. )

Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehe- gatten (ZGB 221). Es gibt die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft sowie die Ausschlussgemeinschaft.

Ehevertrag

EG Mann + Gesamtgut + EG Frau

Gütergemeinschaft

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