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Damit einem Ehegatten nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird, darf es ihm nicht zuzumuten sein, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Für diese Beurteilung sind z. B. die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit, das Einkommen und Vermögen, die berufliche Aus- bildung zu berücksichtigen. Untergrenze des nachehelichen Unterhalts bildet das familienrecht- liche Existenzminimum; Obergrenze der bisher gelebte Lebensstandard in der Ehe (ZGB 125). Der Unterhalt wird grundsätzlich in Form einer Rente, bei besonderen Umständen in Form einer Abfindung ausgesprochen (ZGB 126). Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod des Berechtigten bzw. Verpflichteten oder der Wiederverheiratung des Berechtigten (ZGB 130). Derjenige Elternteil, der vor der Scheidung für die Kinderbetreuung (haupt-)verantwortlich war, muss zu 50 % arbeiten, sobald das jüngste Kind in den Kindergarten kommt, zu 80 % bei Oberstu- feneintritt und zu 100 %, wenn dieses Kind 16 Jahre alt ist. Oftmals sind bei einer Scheidung auch Kinder betroffen. Diese sollen so wenig wie möglich da- runter leiden, dass sich ihre Eltern scheiden lassen. Für alle Regelungen, die Kinder berühren, steht an erster Stelle immer die Berücksichtigung des Kindeswohls. Die elterliche Sorge wird grundsätzlich auf beide Eltern verteilt, was nicht heisst, dass auch die Obhut über das Kind, die Teil der elterlichen Sorge ist, geteilt wird. Hiezu entscheiden das Kindswohl und die einzelnen Verhältnisse. Wer den finanziellen Unterhalt für das Kind zu tragen hat, ist abhängig vom effek- tiven Erbringen der Obhut. Der Elternteil, dem die Obhut nicht zugeteilt wurde, hat ein Recht darauf, sein minderjähriges Kind regelmässig zu sehen (Besuchsrecht). Diese Regelung soll auch dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen eine Beziehung pflegen zu können (ZGB 273). Eltern ohne Sorgerecht sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Kindesentwicklung wichtig sind, angehört werden (ZGB 275a). Wie hoch ein Kinderunterhalt ist, hängt von den Bedürfnissen des Kindes einerseits, von der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits ab. Grundsätzlich müssen Ge- schwister gleich behandelt werden (ZGB 276 ff.).

Stellung der Kinder bei einer Scheidung

DAS SORGERECHT : DIE WICHTIGSTEN PUNKTE

Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ). Ohne gemeinsame Erklärung steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils erhält nur, wer beweisen kann, dass das Kindswohl sonst in Gefahr wäre – etwa bei Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind. « Zügelartikel » Wenn ein Elternteil mit dem Kind wegziehen will, erfordert das grundsätzlich neu die Zu- stimmung des anderen Eltern- teils. Sie erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthalts- ortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahr-

nehmung der elterlichen Sorge hat. Das ist etwa dann der Fall wenn der Reiseweg nach dem Umzug nicht länger oder sogar kürzer wird. Wenn die Eltern sich nicht einigen können, entscheidet das Gericht oder die KESB, ob das Kind umzie- hen darf. Alternierende Obhut Beide Elternteile kümmern sich um das Kind. Das muss nicht stur zur Hälfte sein. Zum Bei- spiel kann es zu einem Drittel vom Vater und zu zwei Dritteln von der Mutter betreut werden. Bis dato dominiert die alleinige Obhut – in der Regel lebt das Kind bei der Mutter. Der Vater zahlt Alimente und hat ein Besuchsrecht.

Gemeinsame elterliche Sorge

Seit 2014 ist sie der Regelfall. Das bedeutet aber nicht, dass das Kind bei beiden Elterntei- len wohnt, sondern nur, dass es die Zustimmungen wie Schul- wechsel, Aufenthaltsort oder Operationen geht. Der Eltern- teil, der das Kind faktisch im Alltag betreut, darf Entscheide über tägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen. Verheiratete Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht automatisch mit der Geburt des Kindes, unverheiratete können auf dem Zivilstands- amt mit der Anerkennung der Vaterschaft die gemeinsame Sorge erklären, später auch jederzeit bei der Kindes- und

( Quelle : Beobachter 13 / 2015, S. 26 )

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