RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Ehetrennung / Ehescheidung
Ehetrennung/Ehescheidung
Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ( Art. 175 ZGB )
Ehescheidung ( Art. 111 ff. ZGB )
Ehetrennung ( Art. 117 ff. ZGB )
– Eheschutzmassnahme
– Auflösung der Ehe
– Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft – Es tritt automatisch Gütertrennung ein. – Selbständiges Rechtsinsti- tut neben der Scheidung – Kann eine Alternative zur Scheidung sein, wenn diese z. B. aus religiösen Gründen abgelehnt wird.
Scheidungsfolgen ( ZGB 119 ff. )
Scheidungsfolgen
Persönliche Folgen
Stellung der Kinder
Wirtschaftliche Folgen
Kindswohl entscheidet – Zuteilung der elterlichen Sorge / Obhut – Besuchsrecht – Informations- und
– Namen (unter Umständen) – Zivilstand
– güterrechtliche Auseinandersetzung – Familienwohnung – Berufliche Vorsorge – Nachehelicher Unterhalt
Anhörungspflicht – Kinderunterhalt
Wie eine Heirat bringt auch die Scheidung verschiedene Folgen mit sich:
Persönliche Folgen
Persönliche Folgen betreffen unter Umständen den Namen sowie den Zivilstand. Der Familienname wird grundsätzlich beibehalten. Will der geschiedene Ehepartner seinen alten Namen wieder, muss er dies dem Zivilstandsamt mitteilen, was jederzeit möglich ist. Das Bürgerrecht wird von der Schei- dung nicht berührt. Der Zivilstand nach einer Scheidung ist «geschieden», nicht etwa «ledig».
Wirtschaftliche Folgen
Wirtschaftliche Folgen betreffen die güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB 120), die Famili- enwohnung, die berufliche Vorsorge und den nachehelichen Unterhalt.
Grundsätzlich bleibt der Ehegatte, dem die Kinder zugeteilt werden, in der Familienwohnung. Gehört einem Ehegatten die Wohnung, so kann dem anderen, der auf die Wohnung angewiesen ist, gegen Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden (ZGB 121). Erste Säule (AHV/IV) sowie zweite Säule (Pensionskasse) werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt (ZGB 122). Es ist möglich, dass die Eheleute auf eine Aufteilung verzichten (ZGB 123). Wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezieht, so erfolgt keine Teilung; es ist aber eine Entschädigung geschuldet (ZGB 124).
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