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7 Beurteilen Sie, ob in folgenden Fällen eine Heirat von Gesetzes wegen erlaubt wäre: Cousin – Cousine / Schwiegervater – Schwiegertochter / Onkel – Nichte / Geschwister – Halbgeschwister / Stiefvater – Stieftochter

8 Heinrich Bosshard ist Bürger von Uzwil und wohnt in St. Gallen; Maya Zimmerli Bürgerin von Gossau SG. Sie ist in Herisau wohnhaft. Welche gesetzlichen Formalitäten müssen sie erledigen, bis eine Heirat zustande gekommen ist?

Die Ehescheidung ( ZGB 111 – 134 ) Das Scheidungsverfahren ( ZPO 274 ff )

3.2

Scheidung ist immer dann sinnvoll, wenn ein Vertreter der ehelichen Gemeinschaft willentlich sein Eigeninteresse über das Gesamtinteresse der vertraglichen Einheit stellt.

Funktionierende Ehe

Beide Teile der Gemeinschaft sind bereit, ihren Willen dem Gesamtinteresse der ehelichen Einheit unterzuordnen.

Bei Scheidung oder Trennung

Eigeninteresse der theoretisch noch gebundenen Person ist höher als das Gesamtinteresse. Gesamtinteresse wird nur noch von einem oder keinem Gatten mehr vertreten.

Scheidungsvoraussetzungen

Ehescheidung

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Scheidung auf Klage

umfassende Einigung

Grundsatz : 2 Jahre getrennt leben

Teileinigung

Ausnahme Unzumutbarkeit

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Bei einer umfassenden Einigung verlangen beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung und sie können sich in allen Punkten, wie z. B. bzgl. der Kinder oder der Wohnung, einigen (ZGB 111). Bei einer Teileinigung verlangen zwar beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung, sie können sich aber nicht in allen Punkten einigen und erklären, dass das Gericht die strittigen Scheidungsfolgen beurteilen soll (ZGB 112). In beiden Konstellationen hört das Gericht beide Ehegatten getrennt und zusammen an. Ist es überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, so spricht das Gericht die Scheidung aus. Grundsätzlich wird bei einer Scheidung auf Klage vorausgesetzt, dass die Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (ZGB 114). Liegen aber schwerwiegende Gründe vor, die dem Ehegatten, der die Scheidung will, nicht zuzurechnen sind, und ist für diesen deshalb die Fortfüh- rung der Ehe unzumutbar, so kann die Scheidung schon früher verlangt werden. Ein schwerwie- gender Grund ist z. B. häusliche Gewalt, nicht aber Untreue eines Ehegatten.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten

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