RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
5 Patrick Schoch und Susi Eigenmann sind schon seit längerer Zeit befreundet. Nachdem er bereits vor zwei Jahren seine Lehre als Hochbauzeichner abgeschlossen hat, ist sie nun auch mit ihrer Ausbildung am KV fertig geworden. Deshalb beschliessen sie jetzt, gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Eine solche eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet man als Konkubi- nat. Sie ist im Privatrecht nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch gelten die OR-Vorschriften über die Einfache Gesellschaft. Da Patrick bereits vor einem Jahr eine günstige Dreizimmerwohnung mieten konnte, will Susi zu ihm ziehen. Sie entschliessen sich, den Vermieter über die neue Situation zu informieren und ihn zu bitten, einen neuen Vertrag auf beide Namen auszustellen. Patrick verdient momentan im Monat CHF 3700.– und Susi an einer Halbtagsstelle CHF 1600.–. Sie besucht an zwei Halbtagen pro Woche eine Schule, die auf die Zweitwegmatura vorbereitet. Die übrige freie Zeit benutzt sie dazu, den gemeinsamen Haushalt in Ordnung zu halten. Da Susi wesentlich weniger verdient und mehr Zeit in den Haushalt investiert, möchte ihr Patrick monatlich eine Summe als Entschä- digung für die Haushaltsführung überweisen. Sie einigen sich auf den Betrag von CHF 500.–. Die übrigen Haushaltskosten werden geteilt. Jeder bezahlt die Hälfte an alle Auslagen. Für die Wohnung fallen pro Monat CHF 1200.– an. Die übrigen Kosten variieren ziemlich stark. Weil aber Susi nur noch vier Monate arbeiten kann, da sie die Maturitätsschule ganztags besuchen muss, wird sie während der nächsten drei Jahre nichts verdienen. Die Stipendien, die sie zu gut hat, werden nicht ausreichen. Deshalb will Patrick ihr das fehlende Geld leihen und ihr monatlich CHF 900.– überweisen. Da Patrick, bevor Susi in seine Wohnung zog, seine CD-Sammlung beträchtlich ausgeweitet und zudem eine teure Stereoanlage angeschafft hat, möchte er diese Vermögenswerte auf einer separaten Inventarliste aufführen, um so einem Streit bei einer eventuellen Auflösung der Gemeinschaft vorzubeugen. Der Gesamtwert seiner Musiksammlung beträgt ca. CHF 30 000.– und derjenige seiner Stereoanlage CHF 18 000.–. Susi ihrerseits hat beim Einzug in die gemein same Wohnung ihr ihren Grossbildfernseher mitgebracht. Der Wert beträgt ca. 8000.–. Auch sie möchte sich absichern, gleichzeitig aber testamentarisch ihren TV sowie ihre Vermögens werte Patrick vermachen. a) Entwerfen Sie einen Konkubinatsvertrag, in welchem Sie folgende Punkte regeln: ➞ Die Partner möchten gleichberechtigt alle Haushaltskosten aufteilen. ➞ Susi soll monatlich CHF 500.– für die Haushaltsführung erhalten. ➞ Alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete und dem Haushalt sollen hälftig geteilt werden. ➞ Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbst. ➞ Jeder kommt selbst für seine persönlichen Auslagen auf. ➞ Vollmachten zur gegenseitigen Empfangsnahme von Postsendungen, eingeschriebenen Sendungen. ➞ Alle Vermögenswerte, über die man bei einer ev. Auflösung der Gemeinschaft selber verfügen möchte, werden speziell aufgeführt. ➞ Weitere Punkte, die Ihnen wichtig erscheinen. b) Schreiben Sie einen Brief an den Vermieter der Wohnung Herr Hans Meier, Brennergasse 5, 3000 Bern Bitten Sie ihn, einen neuen Mietvertrag auf beide Namen auszustellen. c) Schreiben Sie einen Darlehensvertrag, in welchem Sie aufführen, dass Susi ab ....... 20.. monatlich CHF 900.– erhält. Überweisung auf Konto ......... Susi erhält diese Beiträge während 3 Jahren zinslos. d) Erstellen Sie Susis Testament zugunsten von Patrick. Patrick soll bei einem eventuellen Tod Susis das Notebook und möglichst viel von ihrem Geld erben. Susis Eltern leben noch. Sie hat auch zwei ältere Brüder. Das Testament muss
von Hand abgefasst werden und soll alle wichtigen Bestandteile enthalten. (Zum Testament und zu den Teilungsvorschriften vgl. Kap. 5 Erbrecht)
6 Monika ist schwanger. Trotz ihres jugendlichen Alters von 17 Jahren fühlt sie sich eigentlich reif dazu, ihren vier Jahre älteren Freund Markus zu heiraten. Dieser wäre ebenfalls gern zu diesem Schritt bereit. Was müssen die zwei in diesem Fall unternehmen?
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