Recht Staat Wirtschaft 20

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➞ Auf Begehren eines Ehepartners: Festsetzung der Geldbeiträge an den Unterhalt, Festsetzung des Betrags für den Ehegatten, der den Haushalt besorgt ➞ Entzug der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft

Bei Trennung ( ZGB 176 ff. ) ➞ Unterhalt wird festgelegt ➞ Wohnung und Hausrat werden zugeteilt ➞ Evtl. Anordnung der Gütertrennung ➞ Regelung bzgl. minderjährigen Kindern ➞ Beschränkung der Verfügungsbefugnis

Konkubinat (Ehe ohne Trauschein)

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte «Lohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft» von Mann und Frau. Im Gegensatz zu einer Ehe besteht bei einem Konkubinatsverhältnis kein gesetzlicher Erbanspruch. Kinder eines Konkubi- natpaares haben die gleiche Stellung wie nicht eheliche Kinder. Trennt sich das Paar, so besteht kein Unterhaltsanspruch des Konkubinatspartners (vgl. ZGB 125 ff.). Durch den Abschluss eines sog. Konkubinatsvertrags kann sich das Paar rechtlich absichern.

DAS GEHÖRT IN DEN KONKUBINATSVERTRAG Sinnvoll sind Regelungen zu den folgenden Fragen:

Haushaltsbudget : Wie teilen wir die Kosten auf?

Hausarbeit : Wer macht was? Wie wird die Mehrarbeit entschädigt?

Inventarliste : Wem gehört was? Wie teilen wir gemeinsame Anschaffungen bei einer Trennung?

Beistand bei Trennung: Soll die wirtschaftlich schwächere Partei nach einer Trennung vom Partner Unterhaltszahlungen erhalten?

Wohnung : Wer darf bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Und welche Kündigungsfristen gelten für den Ausziehwilligen?

Vermögen : Soll bei einer Trennung ein Vermögensausgleich stattfinden?

( Quelle : Beobachter 6 / 2016, S. 73 )

Eingetragene Partnerschaft ( PartG )

Gleichgeschlechtliche Paare können sich durch Eintragung beim Zivilstandsamt «in eingetrage- ner Partnerschaft» rechtlich absichern lassen. Dadurch entstehen folgende Rechte und Pflichten:

Unterschiede zur Ehe ➞ Pflicht zur Treue nicht vorgeschrieben ➞ Keine Adoption ➞ Vermögensrechtliche Selbständigkeit (Gütertrennung als Grundmodell); Gütergemeinschaft kann nicht gewählt werden ➞ Richterliche Auflösung kann nach einem Jahr getrennt leben verlangt werden (Ehe zwei Jahre) ➞ Keine erleichterte Einbürgerung für Ausländer

Gemeinsamkeiten mit der Ehe ➞ Gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht ➞ Gegenseitige Auskunftspflicht ➞ Rentenansprüche ➞ Gleichstellung u. a. im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge

und im Steuerrecht, im Erbrecht, im Namenrecht ➞ Auflösung nur durch gerichtliches Urteil möglich

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