WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
DAS FAMILIENRECHT ( ZGB 90 – 455 )
3
Das Eherecht
3.1
Der Weg bis zu einer Eheschliessung
Verlobung ( ZGB 90 ff. )
Freundschaft keine gesetzliche Regelung
Ziviltrauung ( ZGB 97 ff. )
Kirchliche Hochzeit keine gesetzliche Regelung
Verlobung ( ZGB 90 ff. )
Mit der Verlobung verspricht sich ein Paar, eine Ehe eingehen zu wollen. Damit man heiraten kann, muss man volljährig und urteilsfähig sein (ZGB 94). Ausserdem dürfen keine Ehehindernis- se vorliegen. So dürfen z. B. Geschwister sich nicht heiraten oder auch jemand, der schon verhei- ratet ist, kann nicht noch eine andere Person heiraten (Verbot der Bigamie). Das Vorbereitungsverfahren wird dadurch ausgelöst, dass «Sie und Er», das heiratswillige Paar, beim Zivilstandsamt ein Gesuch für eine Eheschliessung stellen (ZGB 98 Abs. 1). Das Zivilstands- amt prüft dann die Identität des heiratswilligen Paares sowie, ob irgendwelche Ehehindernisse bestehen könnten (ZGB 99). Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsver- fahrens kann dann die Ziviltrauung stattfinden (ZGB 100). Die freiwillige kirchliche Trauung setzt die Ziviltrauung voraus.
Vorbereitung der Eheschliessung ( ZGB 97 ff. )
31
Powered by FlippingBook