RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Das Recht auf Gegendarstellung
Das Recht auf Gegendarstellung, das in ZGB 28g bis 28l geregelt ist, erlaubt jeder Person, deren Persönlichkeit durch die Darstellung von sie betreffenden Tatsachen in einem periodisch erschei- nenden Medium (Presse, Radio, Fernsehen, Internetseite) beeinträchtigt wird, ihre eigene Version der Tatsachen in demselben Medium verbreiten zu lassen. Dies ist ein einfaches und schnelles Mittel, da es keine Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfordert. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist die Persönlichkeit einer Person unmittelbar betroffen, so- bald die von den Medien berichtete Version des Sachverhalts von der eigenen abweicht und diese in den Augen der Öffentlichkeit in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Die Person hat daher auch dann ein Recht auf Gegendarstellung, wenn es keinen wirklichen Angriff auf ihre Persönlich- keit gibt, und im Falle eines Angriffs auch dann, wenn dieser rechtmässig ist. Zusätzlich zu den verschiedenen Mechanismen zum Schutz der Persönlichkeit vor Dritten schützt das Gesetz den Einzelnen auch vor sich selbst, im Hinblick auf unüberlegte Verpflichtungen, die er eingegangen ist, die aber in Zukunft seine Freiheit gefährden würden. Dies ist die Bedeutung von ZGB 27 Abs. 2: «Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.» Eine Verpflichtung kann aufgrund ihrer Art, Dauer oder ihres materiellen Umfangs übertrieben sein. In einem solchen Fall kann die Person, die eine solche Verpflichtung eingegangen ist, bei einem Richter beantragen, die übermässige Verpflichtung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.
Schutz vor übermässiger Bindung
Beispiele für übertriebene Verpflichtungen sind unter anderem:
➞ ein Vertrag für die Ewigkeit; ➞ ein Berufssportler, der akzeptiert, dass sein Verein die souveräne Befugnis hat, über seinen Transfer zu entscheiden, ohne dass er ein Mitspracherecht hat; ➞ eine unwiderrufliche Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
Datenschutz ( DSG )
2.4
Wir leben im Informationszeitalter. Unser Dasein ist ohne die Sammlung, Speicherung und Über- mittlung unzähliger persönlicher Daten nicht mehr denkbar.
Persönliche Daten sind aus vielen Gründen ein wertvolles Gut. Zunächst einmal sind sie ein wich- tiger Bestandteil unserer Privatsphäre, die jeder bewahren möchte, auch diejenigen, die sagen, sie hätten nichts zu verbergen. Man muss nur an die Omnipräsenz von Passwörtern im täglichen Leben eines jeden Menschen denken, um dies zu erkennen. Darüber hinaus stellen sie eine grosse wirtschaftliche Herausforderung dar. Durch den Aufbau umfangreicher Datenbanken können die Unternehmen – insbesondere im digitalen Bereich – ein sehr genaues Profil der Verbraucher erstellen (Automarke, die eine Person fährt, Bücher, die sie liest, Musik, die sie hört, Ausgaben für Kleidung, Urlaubsziele usw.), um ihnen dann gezielte Wer- bung anzubieten. Diese Datenbanken werden aufgebaut, ohne dass wir es bemerken, während wir im Internet surfen und «kostenlose» Dienste wie Suchmaschinen und soziale Medien nutzen. Zur Veranschaulichung: Von den 70 Milliarden US-Dollar, die Facebook im Jahr 2019 einnahm, stammten 98,5 % aus der Werbung, was einmal mehr das Sprichwort «Wenn es kostenlos ist, bist du das Produkt» bestätigt. Deshalb ist es heute wichtig, sich dieses Umgangs mit Daten bewusst zu sein, und mit seinen persönlichen Daten nicht beiläufig umzugehen, sei es im Internet, beim Ausfüllen von Frage- bögen oder Wettbewerbsformularen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Vor allem bei sozialen Netzwerken müssen Sie sich die Zeit nehmen, Ihre Privatsphäre-Einstellungen zu definieren und dann, wenn Sie neue Inhalte hinzufügen, sorgfältig über den Personenkreis nachdenken, mit dem Sie diese Inhalte teilen möchten. Darüber hinaus lohnt es sich, sich über seine Rechte in diesem Bereich zu informieren, damit diese gegebenenfalls geltend gemacht werden können. Das ist der Zweck dieses Kapitels.
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