Recht Staat Wirtschaft 20

WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT

Beispiel: Verein ( ZGB 60 – 79 )

Beim Verein handelt es sich um eine körperschaftlich organisierte Personenverbindung zur Ver- folgung ideeller (politischer, religiöser, wissenschaftlicher, geselliger etc.) Zwecke. Eine Vereins- gründung erfolgt durch die Vereinsversammlung, die die Statuten genehmigt und den Vorstand bestimmt. In den Statuten müssen mindestens der Name, der Zweck, die Mittel sowie die Organe des Vereins geregelt werden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereins- vermögen und nicht die einzelnen Mitglieder. Grundsätzlich kann man auf Ende eines Kalender- jahres aus einem Verein austreten, dabei muss die in den Statuten festgehaltene Kündigungsfrist beachtet werden. Bsp.: Turnverein, Fussballclub. Die Vereinsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und bildet das oberste Organ. Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst, wobei alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben. Die Vereinsversammlung beschliesst u.a. über die Aufnahme und den Aus- schluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und beaufsichtigt die Organe. Der Vereinsvorstand (mit mindestens einem Mitglied) besorgt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt den Ver- ein nach aussen. Er führt u.a. Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Vereins. Der Vorstand beruft die Vereinsversammlung ein. Bei der Stiftung handelt es sich um ein Vermögen, welches von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck verselbständigt wird. Das Vermögen erhält dadurch eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Zweck einer Stiftung ist oft gemeinnützig oder karitativ. Der Zweck kann vom Stifter nach der Gründung grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Da die Stiftung ein gewidmetes Vermögen ist, hat sie keine Mitglieder. Sie handelt durch den Stiftungsrat (Or- gan), welcher aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Ihm/ihnen stehen alle Befugnis- se zu, die in den Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er hat zudem eine externe Revisionsstelle zu wählen. Bsp.: Paraplegiker Stiftung, SOS Kinderdorf Stiftung.

Organe

Stiftung ( ZGB 80–89bis )

AUFGABEN | ZU DEN JURISTISCHEN PERSONEN (Z. B. VEREIN)

1 Karl Hartmann und Urs Gehrig wollen einen Verein gründen, der sich zum Ziel setzt, Musikveranstaltungen für Jazzliebhaber zu organisieren. Zuerst stellen sie sich die Frage, wie viele Mitglieder sie mindestens für ihr Vorhaben brauchen.

2 Karl Hartmann und Urs Gehrig können noch ihre Kollegin Sandra Bickel für ihre Idee begeistern. Sie hoffen, noch zahlreiche weitere Interessenten gewinnen zu können, sobald sie als Verein aktiv werden. Was müssen sie zuerst unternehmen, um in der Öffentlichkeit als Verein auftreten zu können?

3 Die drei Jazz-Fans sitzen zusammen und bemühen sich, möglichst einfache aber klare Statuten abzufassen. Sehr schnell stellt sich ihnen die Frage, was unbedingt in diesen Statuten stehen muss.

4 Nachdem Sie das ZGB zu Rate gezogen haben, entschliessen sich die drei, vorerst nur das Allernotwendigste in die Statuten hineinzunehmen. Wenn dann die Mitgliederzahl nach der ersten Werbeaktion angewachsen sein wird, wollen sie eine ausgefeiltere Version erarbeiten. Machen Sie einen Vorschlag für die neuen Statuten.

5 Über den Vereinszweck können sich die drei schnell einigen. Bereits bei der Festlegung der finanziellen Mittel treten jedoch Uneinigkeiten auf. Karl ist der Meinung, dass noch kein genau- er Betrag in den Statuten verankert werden soll, während Sandra der Überzeugung ist, dass unbedingt ein Betrag festgesetzt werden müsse. Wie würden Sie sich entscheiden? Warum? Wie steht es mit der Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins?

6 Nachdem sie über die finanzielle Seite einig geworden sind, diskutieren die drei Vereinsgründer über die Organisation. Welches ist das gesetzlich absolut notwendige Minimum an Vereinsorganen?

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