Recht Staat Wirtschaft 20

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Steuerbelastung für Ledige und Verheiratete der Stadt Zürich

40.0

34.4

35.0

32.2

30.8

30.0

26.2

(Quelle: Steuerbelastung in der Schweiz, Kantons- hauptorte –Kantonszahlen 2018, Neuchâtel 2019)

25.0

20.7

20.0

17.1

13.3

12.9

15.0

10.7

9.2

8.6

10.0

5.7

4.8

3.5

3.3

5.0

Ledige ohne Kinder Verheiratete mit 2 Kindern

2.0

0.2

0.2

0.0

1 000 000

20 000

40 000

60 000

80 000

100 000

500 000 200 000 150 000

Bruttoarbeitseinkommen

Heiratsstrafe

Die Schweiz hat immer mehr Zweiverdienerhaushalte, d.h. beide Ehepartner sind berufstätig und erzielen je ein Einkommen. Verheiratete und Paare in eingetragener Partnerschaft werden ge- samthaft besteuert, indem der Fiskus beide Einkommen zusammenzählt. Wegen der Progression wird dieses Gesamteinkommen in der Regel stärker besteuert als wenn das Paar einzeln versteuerte. Mit anderen Worten: Konkubinatspaare, die einzel versteuern, müs- sen weniger Steuern zahlen als Verheiratete. Deshalb spricht man auch von der «Heiratsstrafe». Zwar hat man Zweitverdienerabzüge eingeführt, um diesen Zustand zu mildern, beim Bund bleibt aber die Heiratsstrafe bestehen. Eine radikale und konsequente Lösung wäre darum der Über- gang zur zivilstandsunabhängigen Einzel- oder Individualbesteuerung, wie es die FDP-Frauen Schweiz zusammen mit weiteren Partnerorganisationen in einer Initiative fordern.

19.3 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) will, dass der Konsument bei seinem Konsum dem Staat einen Bei- trag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich allein die Steuer mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produ- zenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben. Diese wiederum überwälzen die Steuer den Konsumenten. Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung von einem anderen Unternehmen bezieht und für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, in Abzug bringen. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Auch Leistungen aus dem Aus- land unterliegen der MWST. Im Gegenzug sind Exporte von der Steuer befreit, da sie im Ausland mit der ausländischen MWST belastet werden. Aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder mit tiefe- ren Sätzen mit der MWST besteuert werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Bestimmte Leistungen des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel sind lediglich zu ei- nem reduzierten Satz zu besteuern. Bei den Beherbergungsleistungen der Hotel- und Kurbetriebe sowie der Parahotellerie wird ein Sondersatz erhoben.

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