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Fall 4: Zustimmungs- und Widerspruchslösung Eine 40-jährige Frau hatte einen schweren Autounfall. Im Spital kann leider nur noch ihr (Hirn)Tod festgestellt werden. Da Josianne ihren Willen nicht dokumentiert hat, wird ihr Ehemann mit der Frage konfrontiert, ob ihm der Organspendewille seiner Frau bekannt ist.

Wie sieht die Situation aus, wenn die erweiterte Zustimmungslösung oder die erweiterte Widerspruchslösung gilt?

Themen : ➞ Willensäusserungsmodelle ➞ Regelung im Gesetz ➞ Rolle der Angehörigen

13 1 Peter und Maja Schmid sind verärgert. Sie erhalten eine Rechnung über CHF 900.– eines Fitnessstudios, bei dem ihr 17-jähriger Sohn Fabio ohne ihr Wissen ein Abonnement abgeschlossen hat. Müssen sie die Rechnung bezahlen? 2 Nehmen wir an, die Eltern haben vorgängig dem Abo-Abschluss zugestimmt. Müssen sie in diesem Fall die Rechnung bezahlen?

Juristische Personen ( ZGB 52 – 89 )

2.2

Körperschaftlich organisierte Personenverbindungen (AG, GmbH) und Zweckvermögen (Stiftung etc.) erlangen ihre Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. Vereine ohne wirt- schaftlichen Zweck sowie gewisse Arten der Stiftung bedürfen keiner Eintragung, bei ihnen reicht der blosse Wille, als Körperschaft zu bestehen und die Bestellung der Organe (ZGB 60 Abs. 2). Wie die natürlichen Personen sind auch juristische Personen rechtsfähig: Wird einer Personen- verbindung oder einem Zweckvermögen die Rechtsfähigkeit zuerkannt, ist sie aller Rechten und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur Voraussetzung haben (ZGB 53). So kann sie in ihrem Namen Verträge abschliessen oder Prozesse führen; sie geniesst den Schutz ihres Namen, hat die Möglichkeit, ein Geschäft zu führen oder ein Mit- glied in einer Vereinigung zu sein. Sie kann aber auch betrieben werden und ist steuerpflichtig. Damit die juristischen Personen diese Handlungen auch tatsächlich vornehmen können, müssen sie handlungsfähig sein (ZGB 54). Dies sind sie dann, wenn sie natürliche Personen als sog. Or- gane eingesetzt haben. Die Organe handeln dann für die juristische Person. Organe einer juristi- schen Person sind beispielsweise die Mitgliederversammlung, der Vorstand (Verwaltung) sowie die Revisions- oder Kontrollstelle.

Juristische Personen

Körperschaften Zusammenschlüsse von Personen

Stiftungen Vermögen, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist

z. B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft

z. B. Pensionskassen, Paraplegiker

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