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Referendumsrecht

Das obligatorische Referendum (= Abstimmung zwingend) gilt für alle Verfassungsänderungen sowie für den Beitritt zu bestimmten internationalen Organisationen. Zur Annahme einer solchen Vorlage braucht es das Volks- und Ständemehr, d. h. sowohl die Mehrheit der Stimmenden als auch eine Mehrheit von Kantonen, in denen die Stimmenden die Vorlage angenommen haben. Geänderte oder neue Gesetze und ähnliche Parlamentsbeschlüsse sowie bestimmte völkerrecht- liche Verträge kommen nur dann zur Abstimmung, wenn dies von 50 000 Stimmberechtigten verlangt wird; die Unterschriften müssen 100 Tage nach der Publikation des Erlasses vorliegen (fakultatives Referendum). Zur Annahme eines solchen Referendums genügt das Volksmehr. Referenden können die von Parlament und Regierung ausgehenden Veränderungen abblocken oder hinauszögern; sie gelten deshalb als Bremse in der Hand des Volkes. Das Instrument trägt aber auch zur Konkordanz bei, weil es die Parteien zwingt, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden, gegen den später niemand das fakultative Referendum ergreift. Stimmbürger der Schweiz sind also herausgefordert, in Sachgeschäften zu entscheiden und zum Teil sehr komplexe Vorlagen anzunehmen oder zu verwerfen. Leider bleiben aber viele aus Des- interesse, oder weil sie sich überfordert fühlen, der Urne fern und ärgern sich anschliessend über Abstimmungsresultate. Es gilt eben: Wer nicht politisiert, mit dem wird politisiert. Daher ist es besser, die Abstimmungsunterlagen zu studieren und über die Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen, Internet) mehr über die Argumente und Gegenargumente einer Vorlage zu erfahren. Bald werden Sie sehen: Politik kann spannend sein, und jede Stimme zählt, denn in der Schweiz ist der Bürger der Souverän.

Politik ist spannend

Die Unterschriftenliste: Auf dieser Liste können nur

Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberech- tigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriften- sammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriften- sammlung für ein Referendum fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches.

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