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Eidgenössisches Finanzdepartment (EFD) Es plant die Mittelentscheide der Landesregierung – Finanzen, Personal, Bauten und Informa- tik – und ist für deren Umsetzung besorgt. In seinen Kerngebieten arbeitet das EFD direkt an der Leistungsfähigkeit des Sozialstaats und des Wirtschaftsstandortes Schweiz mit.

Föderalismus

Die Schweiz ist eine Willensnation, gebildet von mehreren Volksgruppen mit verschiedenen Spra- chen und Religionen. Seit 1848 ist sie ein Bundesstaat, einer von weltweit 23 und neben den Verei- nigten Staaten von Amerika der zweitälteste. Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch. Föderalismus (von lat. foedus, foedera «Bund», «Bündnis», «Vertrag») ist ein Organisationsprin- zip, bei dem die einzelnen Glieder über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammengeschlossen sind.

Definition

Das Gegenteil des Föderalismus ist der zentral regierte Einheitsstaat, auch Zentralstaat genannt.

Hauptgedanke im Föderalismus ist, wenn möglich Verantwortung an kleinere Strukturen zu übertragen, wo die Nähe zu den Betroffenen grösser ist: Vom Bund an die Kantone, von den Kantonen an die Gemeinden. So entstehen Gesetze und Regelungen, die auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten sind, was deren Akzeptanz erhöht, und zu einem Wettbewerb zwischen Kanto- nen und Gemeinden führt (z. B. um tiefere Steuern und andere wirtschaftliche Standortvorteile). Andererseits erhöht sich der Regierungs- und Verwaltungsaufwand, führen die Unterschiede in den Wirtschafts- und Rechtssystemen zu zusätzlichen Kosten für Bürger und Unternehmen und erschwert Wohnortwechsel (z. B. wegen unterschiedlicher Schulsysteme). Der dem Föderalismus zugrundeliegende Artikel 3 in der Bundesverfassung lautet: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung be- schränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.» Der Bund darf also nur Aufgaben übernehmen, die ihm ausdrücklich in der Bundesverfassung übertragen sind – alle anderen staatlichen Aufgaben werden von den Kantonen geregelt (und in deren Kantonsverfassungen teilweise an die Gemeinden delegiert). Da für Verfassungsänderun- gen auch das Ständemehr (Mehrheit der Kantone, siehe Abschnitt «Volksrechte») nötig ist, kön- nen den Kantonen nur Kompetenzen entzogen oder zusätzlich übertragen werden, wenn nebst der Mehrheit der Stimmbürger auch die Mehrheit der Kantone zustimmt. Viele Aufgaben sind jedoch geteilt. Es kommt vor, dass der Bund allgemeine Regeln aufstellt und die Kantone für deren Ausgestaltung zuständig sind. Dies gilt beispielsweise für die Raum- planung. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Bund die einen, die Kantone die anderen Aspekte ordnen. So regelt im Jagdrecht das Bundesrecht den Wildschutz, das kantonale Recht das Jagd- system, oder im Wasserrecht der Bund den Gewässerschutz, die Kantone die Wassernutzung. Schliesslich gibt es auch parallele Kompetenzen, insbesondere im Kulturbereich, wo Bund, Kanto- ne und Gemeinden Massnahmen treffen können.

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