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In gewissen, klar umgrenzten Fällen kann die Polizei bei geringfügigen Übertretungen an Ort und Stelle eine Busse erheben. Diese einfache, rasche und billige Vorgehensweise wird als Ord- nungsbussenverfahren bezeichnet und ist für Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften im Bundesgesetz über Ordnungbussen im Strassenverkehr (OBG) sowie in der Verordnung über Ordnungebussen im Strassenverkehr (OBV) geregelt. Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden. Der Täter kann die vereinfachte Erledigung ablehnen und die Beurtei- lung im ordentlichen Verfahren verlangen. Ordnungsbussen sind Bussen, deren Betrag für ein bestimmtes Delikt von vornherein fest be- stimmt sind. Die OBV enthält aus diesem Grund eine Bussenliste, in welcher für die einzelnen Widerhandlungen der jeweils auszufällende Geldbetrag aufgeführt ist. So kostet das Nichtmitfüh- ren des Führerausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG) CHF 20.–. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt zur Zeit CHF 300.–. Ordnungsbussen werden nicht ins Strafregister eingetragen. Das Ordnungsbussenverfahren nach OBG ist ausgeschlossen, wenn der Täter bei der Widerhand- lung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat und bei der Widerhand- lung nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurde. Von letzterem ausge- nommen sind Geschwindigkeitskontrollen und automatische Überwachungsanlagen. AUFGABEN | ZUM STRASSENVERKEHRSGESETZ 1 Thomas Keller kann nicht widerstehen: Da präsentiert sich dieses offene MG-Cabriolet so wunderschön. Als Fahrzeugelektriker ist es ihm ein Leichtes, den Wagen auch ohne Zündschlüssel anzulassen. Schon fährt er mit dem fremden Auto davon. Er möchte es auch gar nicht behalten, sondern nur kurz «ausleihen». Nach zwei Stunden stellt er den Wagen auf einem grossen Parkplatz ab. In welchem Strafrahmen bewegt sich die zu erwartende Strafe von Thomas Keller? 2 Eduard Esel hat vor einem Monat seinen Führerschein erworben. Mit seinem Auto fährt er während einer Spritztour eine ältere Dame an. Diese Dame liegt nun bewusstlos am Strassenrand. Eduard begutachtet zunächst den Schaden an seinem Auto, fährt dann aber weiter, ohne sich um sein Opfer zu kümmern. Wie ist Eduards Verhalten nach dem Unfall strafrechtlich zu beurteilen? 3 Toni Burger ärgert sich immer wieder darüber, dass er im Stadtverkehr mit seinem Auto nicht schnell genug vorankommt. Er hat deshalb eine Idee. Er montiert ein Blaulicht auf sein Autodach und baut sich ein Martinshorn ein. Damit kommt er tatsächlich schneller voran – allerdings nicht sehr lange. Schon bald wird er von der Polizei angehalten. Gibt es etwas gegen die glänzende Idee von Toni Burger einzuwenden? 4 Thomas Greiner feiert mit ein paar Kollegen. Ein Cüpli zum Apéro, drei bis vier Gläser Wein zum Essen, drei Stangen Bier gegen den Durst und schliesslich ein Café mit Schnaps, um den gelungenen Abend abzurunden. Nun möchte Greiner nach Hause fahren. Seine Kollegen raten ihm jedoch, sich von einem Taxi fahren zu lassen. Thomas Greiner beruhigt sie aber mit den Argumenten, er vertrage Alkohol sehr gut, da er daran gewohnt sei, gelegentlich etwas zu trinken. Zudem habe er neben den Getränken viel gegessen und schliesslich sei der meiste Alkohol schon längst abgebaut, da sie nun ja schon seit rund sechs Stunden zusam- mensässen. Prompt gerät Thomas Greiner in eine Polizeikontrolle. Nach dem Alkoholtest vor Ort wird eine Blutuntersuchung angeordnet. Sie ergibt eine Blutalkohol-Konzentration von 0,92 Gewichtspromillen. Welche Sanktionen hat Greiner zu erwarten?

Ordnungsbussenverfahren

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