Recht Staat Wirtschaft 20

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Persönliche Betreuung (nach Art. 13 JStG) bedeutet, dass eine Person (z. B. jemand vom Jugend- amt oder ein Sozialarbeiter) bestimmt wird, der die Eltern bei der Erziehung des Jugendlichen unterstützt. Die urteilende Behörde (z. B. Jugendanwalt oder Jugendgericht) kann anordnen, dass die Erziehungsgewalt der Eltern eingeschränkt wird und die bestimmte Person ein Teil der Erziehungsgewalt erhält. So kann z. B. angeordnet werden, dass der Lehrlingslohn des Jugendli- chen von dieser Person verwaltet wird (Art. 13 Abs. 2 JStG). Ambulante Behandlung (nach Art. 14 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche von einem Arzt oder in einem Spital behandelt wird, aber dort nicht schlafen muss. Dies wird z. B. angeordnet, wenn der Jugendliche drogensüchtig ist. Unterbringung (nach Art. 15 und 16 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche entweder bei Privat- personen (z. B. Pflegefamilien) oder bei Erziehungseinrichtungen (wie Erziehungsheime) woh- nen muss. Dort soll er die notwendige Nacherziehung erhalten, die Schule oder eine Ausbildung absolvieren, welche zu Hause nicht gewährleistet werden kann. Die urteilende Behörde kann den Jugendlichen auch in eine geschlossene Einrichtung einweisen, unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 JStG. Eine geschlossene Einrichtung bedeutet, dass der Jugendliche dort lebt (und in den Genuss der notwendigen Therapien, Resozialisierung, Ausbildung etc. kommt), und dass er die Einrichtung nur verlassen darf, wenn ihm das erlaubt wird (so ähnlich wie bei einem Gefängnis).

Junge Erwachsene ( Art. 61–62 d StGB )

Grundsätzlich wird man mit dem 18. Geburtstag strafmündig; das bedeutet, dass der Täter nach dem Erwachsenenstrafrecht, d.h. nach dem StGB, beurteilt wird (Art. 9 Abs. 2 StGB).

Das StGB sieht jedoch folgende Ausnahmen vor (Art. 61 StGB):

Ist der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeits- entwicklung erheblich gestört, so kann der Richter den jungen Erwachsenen in eine spezielle Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1 Das Verbrechen oder Vergehen, welches der junge Erwachsene begangen hat, muss mit seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehen; 2 Es muss eine Chance bestehen, dass der junge Erwachsene dann keine weiteren Straftaten mehr begeht. In der speziellen Einrichtung sollen dem jungen Erwachsenen die Fähigkeiten vermittelt werden, die er benötigt, um selbstverantwortlich und straffrei leben zu können. Deshalb wird in diesen Einrichtungen insbesondere versucht, den jungen Erwachsenen etwas beizubringen (z. B. dass er eine Lehre oder Anlehre abschliesst) (Art. 61 Abs. 3 StGB). AUFGABEN | ZUM JUGENDSTRAFRECHT 1 Auf der Schultoilette zündet der neunjährige Schüler Toni das WC-Papier an. Er erschrickt über das grosse, sich schnell ausbreitende Feuer, möchte seine Tat aber vertuschen. Er meldet deshalb der Lehrerin nichts und spielt, als ob nichts vorgefallen wäre, weiter mit den anderen Kindern. Wenige Minuten später steht die Schule im Vollbrand; Menschen kommen keine zu Schaden, allerdings brennt das Gebäude bis auf die Grundmauern ab. Mit welcher Strafe hat Toni wegen Brandstiftung nach Art. 221 StGB zu rechnen?

2 Remo Geiser ist 13 Jahre alt. Wiederholt hat er Teile von fremden Mofas gestohlen, um sein eigenes zu frisieren. Er wird jedoch erwischt und verurteilt. Welche Strafen und Schutzmassnahmen haben die Behörden zur Verfügung, um Remo zu bestrafen?

3 Harald Kobler ist noch nicht erwachsen. Ihm wird aber schon eine ganze Litanei von Strafdelik- ten vorgeworfen. Die Jugendstrafbehörde ist der Ansicht, dass Harald Kobler auf Grund seiner schwierigen Familienverhältnisse straffällig geworden ist. Weder eine angeordnete Aufsicht noch eine persönliche Betreuung haben gefruchtet. Welche Massnahmen werden wohl parallel zu einer Strafe angeordnet?

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