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Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt jünger als 10 Jahre sind ( Art. 3 Abs. 1 JStG )

Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt zwischen 10 und 15 Jahre alt sind

Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt zwischen 15 und 16 Jahre alt sind

Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind

strafunmündig

bedingt strafmündig bedingt strafmündig bedingt strafmündig

keine strafrechtliche Sanktion

Verweis mit Probe- zeit bis zu 2 Jahren ( Art. 22 JStG ) Persönliche Leistung von max. 10 Tagen ( Art. 23 Abs. 3 JStG )

Verweis mit Probe- zeit bis zu 2 Jahren ( Art. 22 JStG ) Persönliche Leistung von max. 3 Monaten ( Art. 23 Abs. 3 JStG ) Busse bis max. CHF 2000 ( Art. 24 Abs. 1 JStG ) Freiheitsentzug bis max. 1 Jahr ( Art. 25 Abs. 1 JStG )

Verweis mit Probe- zeit bis zu 2 Jahren ( Art. 22 JStG ) Persönliche Leistung von max. 3 Monaten ( Art. 23 Abs. 3 JStG ) Busse bis max. CHF 2000 ( Art. 24 Abs. 1 JStG ) Freiheitsentzug bis max. 4 Jahre ( Art. 25 Abs. 2 JStG )

Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreter des Kindes ( Art. 4 JStG )

Zur Strafe zusätzlich ausfällbare Schutzmassnahmen (Art. 11 JStG): Aufsicht ( Art. 12 JStG )

Persönliche Betreuung ( Art. 13 JStG ) Ambulante Behandlung ( Art. 14 JStG ) Unterbringung ( Art. 15–16 JStG )

Arten von Strafen ( Art. 21 ff. JStG )

Ein Verweis (nach Art. 22 JStG) ist eine förmliche Missbilligung der Tat (d.h. ein Brief) vom Rich- ter, der dem jugendlichen Straftäter erklärt, dass das, was er getan hat, verboten ist, und dass er, wenn er wieder eine Straftat begehen sollte, dafür bestraft wird. Ein Verweis kann mit ei- ner Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren verbunden werden. Eine Probezeit bedeutet, dass, wenn der Jugendliche innerhalb der Probezeit wieder eine Straftat begeht, er dann mit einer schwereren Strafe bestraft wird (z. B. persönliche Leistung, Busse oder Freiheitsentzug). Persönliche Leistung (nach Art. 23 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche arbeiten muss, um sein Unrecht wiedergutzumachen. So muss er z. B. Strassen putzen. Persönlich Leistung kann auch bedeuten, dass der Jugendliche verpflichtet wird, einen Kurs zu besuchen. In diesem Kurs muss er dann z. B. lernen, mit seinen Aggressionen umzugehen.

Busse (nach Art. 24 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche bis zu 2000.– Franken als Strafe be- zahlen muss.

Freiheitsentzug (nach Art. 25 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche ab 15 Jahre in eine Anstalt eingewiesen wird, in der er sich an ganz bestimmte Regeln halten muss. Diese Anstalten sind eine Mischung zwischen Familie, Schule, Arbeitsort und Gefängnis. Dort müssen die Jugendlichen arbeiten, zur Schule gehen, essen und schlafen, bis sie wieder bereit sind, in die Gesellschaft entlassen zu werden.

Schutzmassnahmen ( Art. 11 ff. JStG )

Zusätzlich zu jeder Strafe können Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG) ausgefällt werden, und zwar bis zum Maximalalter von 25 Jahren (Art. 19 Abs. 2 JStG). Es gibt folgende Schutzmassnahmen:

Aufsicht (nach Art. 12 JStG) bedeutet, dass der Jugendliche unter Aufsicht einer Behörde oder ei- ner Person gestellt wird. Das bedeutet, dass dieser Behörde oder Person Einblick in die Erziehung des Jugendlichen zu geben ist und dass diese ein Recht darauf hat, von den Eltern Auskunft über den Jugendlichen zu verlangen.

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