Recht Staat Wirtschaft 20

RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT

DAS PERSONENRECHT ( ZGB 11 – 89 C )

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Natürliche Personen ( ZGB 11 – 49 )

2.1

Personen sind die Subjekte unserer Rechtsordnung: Sie nehmen am Rechtsleben teil und sind Träger von Rechten und Pflichten. Man unterscheidet natürliche und juristische Personen. Natür- liche Personen sind Menschen aus Fleisch und Blut; juristische Personen sind vom Recht geschaf- fene, künstliche Gebilde, wie z. B. eine Aktiengesellschaft oder ein Verein. Mit diesen beiden Arten von Personen beschäftigt sich das Personenrecht.

Natürliche Personen ( ZGB 11 ff. )

Jedermann ist rechtsfähig, d. h. jeder Mensch hat die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Dieses Recht ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Beruf und steht jedem Mensch zu (ZGB 11).

Man unterscheidet 3 Stufen der Handlungsfähigkeit: Damit eine Person durch ihre Handlungen selbständig und in eigener Verantwortung Rech- te und Pflichten begründen kann, wie z. B. Verträge abschliessen sowie Prozesse führen, muss sie volljährig und urteilsfähig sein (voll handlungsfähig). Volljährig ist man mit Vollendung des 18. Lebensjahres (ZGB 14), urteilsfähig, wenn man vernunftgemäss handeln kann (ZGB 16). Die Urteilsfähigkeit hängt stark vom Alter und der jeweiligen Situation ab. Eine Person ist beschränkt handlungsunfähig, wenn sie zwar urteilsfähig, aber noch nicht volljäh- rig ist bzw. unter umfassendem Beistandschaft steht. Solche Personen können durch ihre Hand- lungen zwar auch Rechte und Pflichten begründen, vorausgesetzt ist aber, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder es um das Erlangen von unentgeltlichen Vorteilen oder das Ausüben von Rechten geht, die der Person um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen. Bei einem Jugendlichen wird die gesetzliche Zustimmung der Eltern angenommen, wenn er z. B. im Coop Essen kauft (Alltagsgeschäft). Erfahren die Eltern im Nachhinein von einem Geschäft, das ihr Kind eingegangen ist und sind sie nicht einverstanden damit, so müssen sie dies dem Ver- tragspartner sofort mitteilen. Will ein Jugendlicher aber z. B. eine Wohnung mieten, also ein be- deutendes Rechtsgeschäft abschliessen, so ist er diesbezüglich handlungsunfähig und wird durch die Eltern vertreten. Beschränkt handlungsunfähige Personen werden aus unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig. Eine Person ist voll handlungsunfähig, d. h. sie kann durch ihre Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeiführen, wenn sie nicht urteilsfähig ist. In diesem Fall ist irrelevant, ob die Per- son volljährig oder minderjährig ist. Es handelt sich hier z. B. um Kleinkinder oder Personen mit psychischen Störungen. Solche Personen haben jeweils einen gesetzlichen Vertreter, der sich um ihre Angelegenheiten kümmert.

Volle Handlungsfähigkeit ( ZGB 12 und 13 )

Beschränkte Handlungsunfähigkeit ( ZGB 19 )

Volle Handlungsunfähigkeit ( ZGB 17 und 18 )

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