WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
DIESE RECHTE HABEN OPFER VON GEWALTTATEN Im Rahmen eines Strafverfah- rens stehen Opfern von Gewalt- taten in folgenden Bereichen besondere Rechte zu: gewissen Ausnahmen – verlan- gen, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden wird; nicht nur im Rahmen
Dasselbe gilt für Übersetzer bei der Befragung. Das Opfer kann beantragen, dass mindestens eine Person des Gerichts dem gleichen Geschlecht angehört. Antworten auf Fragen, die die Intimsphäre betreffen, darf das Opfer verweigern. Beteiligung Das Opfer kann sich aktiv am Strafverfahren beteiligen, indem es sich als Privatkläger aufstellt – einerseits als Strafkläger, um die Verfolgung und Bestrafung zu verlangen. Andererseits kann es sich als Zivilkläger aufstellen und damit beantragen, dass der Strafrichter auch gleich über privatrechtliche Ansprü- che entscheidet – zum Beispiel über Schadenersatz. Das hat den Vorteil, dass das Opfer nicht auch noch ein separates Zivilverfahren in die Wege leiten muss.
einer Gegenüberstellung, auch hinsichtlich zufälliger Begeg- nungen, etwa im Korridor des Amtsgebäudes. Zum Schutz des Betroffenen kann das Gericht die Öffentlichkeit von Verhandlungen ausschliessen. Auch die Identität des Opfers soll geschützt werden: Behörden und Medien dürfen diese grundsätzlich nicht offenlegen.
Information Opfer werden darüber infor- miert, dass sie Opferhilfeleis- tungen beanspruchen können. Zudem klären die Behörden über wichtige Verfahrensent- scheide auf. So erfährt ein Opfer beispielsweise, ob der Täter inhaftiert oder aus der Haft entlassen wurde. Im Weiteren hat das Opfer einen Anspruch darauf, zu wissen, wie das Strafverfahren ausge- gangen ist. Schutz Das Opfer darf sich bei allen Verfahrenshandlungen von einer Vertrauensperson beglei- ten lassen. Es kann zudem – mit
Besonderer Schutz für Opfer von Sexualdelikten
Bei Opfern von Sexualdelikten gehen die Schutzrechte noch etwas weiter: Sie können bei- spielsweise verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.
Das Jugendstrafrecht ( JStG )
17.3
Früher war das Jugendstrafrecht, zusammen mit dem Erwachsenenstrafrecht, im StGB geregelt. Seit dem 1. Januar 2007 wird das Jugendstrafrecht in einem eigenen Gesetz geregelt, nämlich dem Jugendstrafgesetz (abgekürzt JStG). Am Jugendstrafgesetz wurde über 20 Jahre gearbeitet. Das Jugendstrafgesetz gilt für Jugendliche, die zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr eine Straftat begehen (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafgesetz gilt also ab dem Tag des 10. Geburts- tags bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag. Im alten Recht (d.h. vor dem 1. Januar 2007) konnten bereits Kinder ab sieben Jahren verurteilt werden. Neu muss man mindestens zehn Jahre alt sein, um strafmündig zu sein. Strafmündig ist, wer wegen einer Straftat verurteilt werden kann. Im Jugendstrafgesetz wird nicht bestimmt, was verboten ist, beziehungsweise welche Strafta- ten es überhaupt gibt. Was verboten ist, regelt immer noch das Strafgesetzbuch. Das Jugend- strafgesetz regelt, welche Strafen es gibt, um jugendliche Straftäter zu bestrafen, und welche Massnahmen angeordnet werden können, um die Jugendlichen wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Mit dem neuen Jugendstrafrecht wurden die Sanktionen (d.h. die Strafen und Massnah- men) erweitert. So können die zuständigen Behörden aus einer breiteren Palette von Sanktionen wählen, um möglichst genau auf die Bedürfnisse des einzelnen Täters eingehen zu können. Unter der Geltung des alten Rechts musste in einem ersten Schritt die Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen abgeklärt werden und nur wenn keine solche vorlag, konnte eine Strafe verhängt werden. Im neuen Recht sieht der Gesetzgeber hingegen vor, dass bei Massnahmebedürftigkeit zusätzlich eine Strafe verhängt werden muss. Das Jugendstrafrecht kennt im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde am Wohnort des Jugendlichen. Das ist im Hinblick auf anzuordnende Massnahmen besonders sinnvoll, kennen doch die örtlichen Behörden die persönlichen Verhält- nisse und das Umfeld des Jugendlichen am besten. Zudem arbeitet die Jugendanwaltschaft auch eng mit der Kinderschutzbehörde zusammen, wenn diese bei einem Jugendlichen bereits auf zivilrechtlicher Grundlage eine Massnahme getroffen hat, wie beispielsweise die Anordnung einer Beistandschaft.
Erziehungsstrafrecht
177
Powered by FlippingBook