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Rückseite des Formulars

Rechtsmittelbelehrung: Pfändung und Konkurs

9 Verlangt der Gläubiger die Wechselbetreibung, so hat er dies ausdrücklich zu bemerken und den Wechsel oder Check beizulegen. Ort der Betreibung ( Art. 46–52 SchKG ) 1 Bei Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs: a ) für handlungsfähige Personen: deren Wohnsitz b ) für unter elterlicher Gewalt stehende Kinder: der Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt; c ) für bevormundete Personen: der Sitz der Vormundschaftsbehörde d ) für im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften: ihr im Schweizerischen Handelsamtsblatt zuletzt bekanntgegebener Sitz; e ) für im Handelsregister nicht eingetragene juristi- sche Personen: der Hauptsitz ihrer Verwaltung f ) für Gemeinder: in Ermangelung einer Vertretung vor Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätig- keit der Gemeinderschaft; g ) für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer: der Ort der gelegenen Sache; h ) für Schuldner ohne festen Wohnsitz: der jeweili- ge Aufenthaltsort; i ) für Erbschaften: der Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte; j ) für die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz; der Sitz der Geschäftsniederlassung; k ) für die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zu Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben: der Ort des Spezialdomizils. 2 bei der Faustpfandbetreibung: der Ort gemäss Ziff. 1 oder derjenige, wo das Pfand liegt; 3 bei der Grundpfandbetreibung: der Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt; 4 bei der Arrestbetreibung: der Ort gemäss Ziff. 1 oder derjenige, wo sich der Arrestgegenstand befindet, sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht worden ist ( Art. 279 Abs. 1 SchKg ).

1 Werden Mitschuldner betrieben, so ist gegen jeden derselben ein besonderes Betreibungsbegehren einzureichen. 2 Ist das Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft gerichtet, so hat der Gläubiger deren Vertreter oder, falls ein solcher nicht bekannt ist, den Erben zu bezeichnen, dem die Betreibungsurkunden zuzustellen sind. 3 Ist der Schuldner verheiratet und untersteht er dem Güterstand der Gütergemeinschaft ( Art. 221 ff. ZGB ), so sind im Betreibungsbegehren auch Name, Vorna- me und genaue Adresse seines Ehegatten anzuge- ben. Alle Betreibungsurkunden werden in diesem Fall auch dem Ehegatten zugestellt, und dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erhaben ( Art. 68 a SchKG ). Beansprucht der Gläubiger in der Betreibung gegen eine Ehefrau, welche der Güterverbindung oder der externen Gütergemeinschaft gemäss den Bestimmungen des ZGB in der Fassung von 1907 untersteht (Art. 9 e und 10 Schlusstitel ZGB), Befrie- digung nicht nur aus dem Sondergut, sondern auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau bzw. aus dem Gesamtgut, so hat er im Betreibungsbegehren auf den Güterstand hinzuweisen und ausdrücklich Zustellung eines Zahlungsbefehls und der übrigen Betreibungsurkunden auch an den Ehemann (unter Angabe von Name, Vorname und genauer Adresse) zu verlangen. Dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben. Wenn der Gläubiger den altrechtlichen Güterstand weder kennt noch kennen sollte, genügt es, die Ehefrau allein zu betreiben (Art. 9 e Abs. 2 und 10 a Abs. 1 Schlusstitel ZGB). 4 Wird für eine Erbschaft betrieben, so sind im Betrei- bungsbegehren die Namen aller Erben anzugeben. 5 Ist die Forderung pfandgesichert, so ist dies auf dem Begehren unter «Bemerkungen» anzugeben und sind das Pfand, der Ort, wo das Pfand liegt, sowie Name und Adresse des allfälligen dritten Eigentümers des Pfandes aufzuführen.Ist das Pfand ein Grundstück, so ist anzugeben, ob dieses dem Schuldner oder dem Dritten als Familienwohnung dient. 6 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtver- träge, so hat der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pacht- zinsforderungen ausdrücklich zu verlangen. 7 Ist für die Forderung Arrest gelegt, so sind die Num- mer und das Ausstellungsdatum der Arresturkunde anzugeben. 8 Der Gläubiger, der Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen ist und das Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses noch nicht gestellt hat, muss dieses gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren stellen.

Betreibungskosten

1 Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzu- schiessen ; dagegen ist er berechtigt, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Wird der Vorschuss nicht gleichzeitig mit der Stellung des Begehrens geleistet, so kann das Betreibungs- amt die verlangte Amtshandlung einstweilen unterlassen, doch hat es hievon dem Betreibenden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Vorschusses Mitteilung zu machen. Nichteinhalten der angesetzten Frist hat den Hinfall des eingereichten Begehrens zur Folge.

2 Bei der Betreibung auf Verwertung eines Grund­ pfandes ist, wenn der Gläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderun- gen (Art. 806 ZGB) verlangt, dem Betreibungsamt neben der Gebühr für den Zahlungsbefehl die zur Miet- und Pachtzinssperre erforderlichen Massnah- men ein Kostenvorschuss zu leisten, und zwar auch dann, wenn zur Zeit der Anhebung der Grundpfand- betreibung das betreffende Grundpfand gepfändet ist ( Art. 91 VZG ).

Zur Beachtung Betreibungsbegehren können auch während Betreibungsferien und Rechtsstillstand gestellt werden. Rechtsstillstand (SchKG 57): Militär- Zivildienst und Einsätze im Ausland. Betreibungsferien (SchKG 56): In der Oster- und in der Weihnachtszeit.

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