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Das Betreibungsbegehren ( SchKG 67 )

Die Betreibung ist ein Instrument, um Geldansprüche gegenüber dem säumigen Schuldner gel- tend zu machen. Der Gläubiger leitet die Betreibung ein, indem der mit seinem Betreibungsbe- gehren an das zuständige Betreibungsamt gelangt.

Folgende Angaben muss das Betreibungsbegehren enthalten: ➞ Name und Wohnort des Gläubiger (ev. Adresse des Bevollmächtigten)

BETREIBUNGSREGISTER-AUSZUG Die Betreibungsämter führen ein Register, in denen die laufenden Verfahren und die Verlustscheine aufgeführt werden. Dieses Register kann von jeder Person, die ein glaubhaftes Interesse geltend macht, eingesehen werden (SchKG 8a Abs. 1). Ein Auszug aus dem Betreibungsregister wird systematisch vor dem Abschluss bestimmter Verträge, wie z. B. eines Miet- oder Darlehensvertrages, verlangt. Einträge im Betreibungsregister können die Möglichkeit einer Person, eine Unterkunft zu finden oder einen Kredit zu erhalten, ernsthaft gefährden. Ein Betreibungsbegehren kann jedoch ungerechtfertigt sein. In der Tat prüft das Betreibungsamt nicht, ob ein Begehren begründet ist, sondern nur, ob es den formalen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, stellt es dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu (auch wenn der Schuldner überhaupt nichts schuldet!). Nur wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt (siehe unten) und der Gläubiger Rechtsöffnung beantragt, wird ein Richter prüfen, ob die Schuld zu Recht besteht. Der Umstand, dass das Register nicht zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Begehren unterscheidet und dass diese fünf Jahre lang im Register verbleiben, auch wenn der Gläubiger keine Rechtsöffnung beantragt hat, kann für die betreffende Person sehr nachteilig sein. Diese Situation hat dazu geführt, dass das SchKG im Jahr 2019 dahingehend geändert wurde, dass ein Begehren unter bestimmten Voraussetzungen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden darf ( SchKG 8a Abs. 3 Bst. d). ➞ Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist der Erbe mit Adresse anzugeben ➞ Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird ➞ Grund der Forderung (Belege, Urkunden erwähnen, evtl. Kopien beilegen) Das Betreibungsamt überprüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Die Kosten für das Verfah- ren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat in der Regel Vorschuss zu leisten. Wird der Vorschuss nicht geleistet, so kann das Betreibungsamt die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

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