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in zwei Stufen: Im sog. Gründungsakt (Errichtung) werden die Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der AG geschaffen. Die Gründer erklären, eine AG zu gründen, legen die Statuten fest, bestellen die Organe und zeichnen die Aktien. Erst mit der Eintragung ins Han- delsregister (Entstehung) erhält die AG ihre Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsgrundlage einer AG sind ihre Statuten. Diese müssen z. B. die Firma, den Sitz, den Zweck der AG oder die Höhe des Aktienkapitals festlegen ( OR 626 ).

STATUTEN DER ROYAL SERVICE AKTIENGESELLSCHAFT

1 Firmennamen und Sitz Die Firma wurde mit dem Namen Royal Service Aktiengesellschaft im Handelsregister der Stadt Zürich eingetragen. Der Eintrag wurde am 2. August 2012 vorgenommen. Der Sitz der Firma ist in Winterthur. Die Gründung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 2 Zweck der Aktiengesellschaft Der Firmenzweck besteht darin, den Vertrieb von Nahrungsmitteln im Serviceverfahren mit Filialnetz in der ganzen Schweiz auszuliefern. Bedient werden Privatpersonen, Institutionen und Firmen.

3 Höhe des Aktienkapitals und die zusätzlich darauf einbezahlten Kapitaleinlagen Das gesamte Aktienkapital beträgt bei der Gründung CHF 100 000.– und wurde voll liberiert.

4 Anzahl und Nennwert der Aktien bei der Gründung der Aktiengesellschaft 1000 Namenaktien zu CHF 100.– Nennwert. Die einzelnen Namenaktien enthalten in Worten und Zahlen den Nominalwert von CHF 100.–. Die Namen der Aktionäre wurden im Aktienregister eingetragen.

5 Organe der Aktiengesellschaft Generalversammlung, im Schriftverkehr auch GV genannt Verwaltungsrat, im Schriftverkehr auch VR genannt Revisionsgesellschaft, im Schriftverkehr auch RG genannt

6 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das höchste Organ und nimmt die Rechte und Pflichten der Aktionäre wahr gemäss Aktienrecht und genehmigt die Statuten. Es wird jährlich eine ordentliche Generalversammlung, vier bis sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt. Der Verwaltungsrat kann innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. 7 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das leitende Organ der Aktiengesellschaft. Er besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern. die für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahlen sind gestattet und möglich. 8 Revisionsstelle Die Mitglieder der Revisionsstelle werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann auch eine Treuhandfirma für die Revision der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgs- und Vermögensrechnung, Prüfung der Dokumente, Bericht) bestimmen. 9 Informationen und Publikationen zur Aktiengesellschaft Der Verwaltungsrat informiert die Aktionäre mind. 30 Tage vor dem festgelegten Termin der GV. Die Aktionäre werden vom Verwaltungsrat schriftlich eingeladen und die Dokumente wie Einladung, Traktandenliste beigelegt. Die Generalversammlung wird in den einschlägigen Publikationen wie z. B. Handelsamtsblatt angekündigt.

Ort und Datum

Unterschrift des Gläubigers oder seines Vertreters

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