Recht Staat Wirtschaft 20

WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT

Unternehmensformen im Überblick

14.1

Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH )

Einzelunternehmung

Aktiengesellschaft ( AG )

Rechtsgrundlagen

im OR nicht separat geregelt

OR 772–827

OR 620–763

Kleinunternehmen, personenbezogene Tätigkeiten ( z. B. Künstler )

kleinere, stark personen­ bezogene Unternehmen

fast alle Arten gewinn­ orientierter Unternehmen

Ideal für

Natürliche Person, mit Alleineigentum

Rechtsnatur

juristische Person, Körperschaft

juristische Person, Körperschaft

freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Fantasiebezeichnungen ) In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden. OR 944, 950 öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der Statuten, gegebenenfalls Bestimmung der Geschäftsführung sowie der Vertretung und (eventuell) der Revisionsstelle Eintrag ins HR OR 777–779

freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Fantasiebezeichnungen ) In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden. OR 944, 950

Familienname des Inhabers mit oder ohne Vorname OR 944, 945 mögliche Zusätze: Tätigkeit, Fantasiebezeichnungen

Firma-Bildung

Gründung, Genehmigung der Statuten, Wahl des VR und (eventuell) der Revisionsstelle. Eintrag ins HR OR 629–635 a, 640, 643

Aufnahme der selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit

Entstehung durch

zwingend für ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen, das einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100 000 erzielt HRegV 36

entsteht erst mit dem HR-Eintrag OR 643

entsteht erst mit dem HR-Eintrag OR 779

Eintrag im HR

mind. 1 Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) OR 775 mind. CHF 20 000, vollständig einbezahlt OR 777 c Abs. I

mind. 1 Aktionär (natürliche oder juristische Person) OR 625

1 natürliche Person ist alleiniger Geschäftsinhaber

Mindestzahl Gesellschafter

mind. CHF 100 000, davon CHF 50 000 einbezahlt OR 621, 632 – Generalversammlung – Verwaltungsrat (mit mind. 1 Mitglied) – Revisionsstelle (allenfalls) OR 727 a Abs. II OR 698 ff. ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens OR 630

Erforderliches Kapital

keine Auflagen

– Gesellschafterversammlung – Geschäftsführung (mind. 1 Mitglied) – Revisionsstelle (allenfalls) OR 727 a Abs. II OR 809 ff. ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens OR 794 Gesellschaft auf Gewinn und Kapital Gesellschafter auf Anteilen als Vermögen und auf Gewinnverteilungen als Einkommen

Organe

keine

unbeschränkte Haftung des Inhabers mit dem persönlichen Vermögen

Haftung

Gesellschaft auf Gewinn und Kapital Aktionär auf Aktien als Vermögen und auf Dividenden als Einkommen

Inhaber auf gesamtem Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich

Besteuerung

137

Powered by