RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Gesellschaftsformen
Zu den Handelsgesellschaften (Erwerbsgesellschaften), gehören z. B. die Kollektiv-, die Kom- manditgesellschaft, die AG und die GmbH. Die einfache Gesellschaft wird als «gewöhnlicher Vertrag» betrachtet. Dies wird schon aus ihrer Stellung im OR ersichtlich. Sie wird immer dort gewählt, wo die Verhältnisse einfach sind (Subsidiärform, OR 530 Abs. 2)» bei komplexeren Ver- hältnissen kommen die Handelsgesellschaften zum Zuge. Bei einer Einzelunternehmung gibt es, im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft und den Han- delsgesellschaften, die in der Regel durch eine Personenvereinigung entstehen, nur eine Person (Einzelunternehmer), die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Zum besseren Verständnis und Beurteilung der einzelnen Gesellschaften haben wir eine Über- sicht mit Vergleichskriterien erstellt.
Rechtsformen der Unternehmungen
Personenvereinigungen
Einzelunternehmung Handelsgesellschaften
Weitere Gesellschaften
Stiftungen
Personen- gesellschaften
Genossenschaft
– Einfache Gesellschaft – Kollektivgesellschaft – Kommandit- gesellschaft Kapitalgesellschaften – Aktiengesellschaft ( AG ) – Kommandit- Aktiengesellschaft – Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH )
Verein
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