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Werkmängelhaftung des Unternehmers
OR 367–371 sind grundsätzlich dispositiver Natur und können zu Gunsten oder zu Ungunsten des Bestellers geändert werden. Voraussetzungen für das Bestehen einer Mängelhaftung: ➞ Mangel des Werks Ein Mangel ist eine Abweichung vom Vertrag. Für einen solchen haftet der Unternehmer grundsätzlich auch dann, wenn ihn keine Sorgfaltsverletzung trifft. ➞ Keine Genehmigung Der Besteller darf das Werk nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt haben (OR 370). Eine Genehmigung liegt auch dann vor, wenn der Besteller nicht rechtzeitig rügt ( OR 370 Abs. 2 ). ➞ Rechtzeitige Mängelrüge durch den Besteller Nach Werkablieferung muss der Besteller das Werk prüfen und den Unternehmer von allfäl- ligen Mängeln in Kenntnis setzen (OR 367 Abs. 1). Entscheidend ist, dass diese Mängelrüge rechtzeitig erfolgt. Dies ist in der Regel noch dann der Fall, wenn innerhalb von sieben Tagen gerügt wird.
In OR 368 finden sich verschiedene Rechte des Bestellers, sollte sein Werk Mängel aufweisen.
Damit Wandelung (OR 368 Abs. 1) verlangt werden kann, muss ein erheblicher Mangel vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk so krass vom Vertrag abweicht, dass es für den Besteller un- brauchbar ist oder dass ihm eine Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann (OR 368 Abs. 1). Bei weniger erheblichen Mängeln kann der Besteller einerseits Minderung verlangen. Also «einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen». Andererseits kann der Besteller unentgeltliche Nachbesserung verlangen (OR 368 Abs. 2).
Beendigung
Grundsätzlich wird ein Werkvertrag beendet, wenn die gegenseitigen Pflichten erfüllt wurden. Besondere Beendigungsfälle sind z. B.:
➞ Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes (OR 375): Voraussetzung ist, dass im Vornherein eine Kostenschätzung im Sinne eines Richtpreises vorgelegt wurde.
➞ Untergang des Werkes (OR 376): Geht das Werk vor Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen. Der Unternehmer trägt also die Gefahr des zufälligen Untergangs.
➞ Tod und Unfähigkeit des Unternehmers (OR 379)
➞ Bei unvollendetem Werk kann der Besteller jederzeit gegen Schadloshaltung des Unternehmers zurücktreten. ( OR 377 )
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