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Rechte des Lernenden

Lernende, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien im Jahr (OR 345 a). Nach Beendigung der Berufslehre erhält die lernende Person ein Arbeitszeugnis (346 a). Den Lernenden ist überdies ein angemessenes Mitsprache- recht einzuräumen (BBG 10). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in industriel- len Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufs- personals in Grossbetrieben des Detailhandels beträgt 45 Stunden. Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt sie 50 Stunden (ArG 9). Das ArG stellt überdies spezielle Regelungen für Jugendliche auf. Die Höchstarbeitszeit für Ju- gendliche beträgt neun Stunden pro Tag, wobei allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht – soweit er in die Arbeitszeit fällt – anzurechen ist (ArG 31). Zudem verlangt die Ju- gendarbeitsschutzverordnung in Art. 16 (ArGV 5), dass Jugendliche eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist. Dient Nacht- oder Sonntags- arbeit der beruflichen Grundbildung oder der Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt, kann sie bewilligt werden, sofern die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird und die Beschäftigung den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt (ArGV 5 12). Keine Bewilligung brauchen z. B. Berufe im Gastgewerbe oder Gesundheitswesen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in Ausnahmefällen überschritten werden, wegen Dring- lichkeit der Arbeit, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten, oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen (ArG 12). Ist Überzeitarbeit für den Be- trieb notwendig und für den Lernenden zumutbar, können nur Jugendliche, welche das 16. Al- tersjahr vollendet haben, dafür verpflichtet werden (ArG 12, 31). Davon zu unterscheiden sind Überstunden, welche eine über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung bedeutet. Sie ist Ausfluss der Treuepflicht des Arbeitnehmers (OR 321 c). Mit der Berufsmatura (BM) wird eine berufliche Grundbildung angestrebt und gleichzeitig eine erweiterte Allgemeinbildung angeboten. Nach bestandener Prüfung ist ein Übertritt in die Fach- hochschule oder, mit zusätzlichen Kursen, ein Studium an einer Universität oder der ETH möglich. Wird die BM gewählt, stehen fünf Ausrichtungen zur Verfügung: ➞ Technik, Architektur und Life Sciences als Ergänzung einer beruflichen Grundbildung technischer oder handwerklicher Art. ➞ Natur, Landschaft und Lebensmittel als Ergänzung einer beruflichen Grundbildung im Bereich Natur, Landschaft und Lebensmittel. ➞ Wirtschaft und Dienstleistungen als Ergänzung einer beruflichen Grundbildung in einem Betrieb dieses Sektors oder in einer Handelsmittelschule. ➞ Gestaltung und Kunst als Ergänzung einer beruflichen Grundbildung im Bereich künstlerischer, technisch-handwerklicher Berufe. ➞ Gesundheit und Soziales als Ergänzung einer beruflichen Grundbildung im gesundheitlich-sozialen Bereich oder in der Körperpflege. Durch die Weiterbildung hat der Lernende die Möglichkeit, seine Fähigkeiten zu verbessern, um damit eine höhere fachliche Qualifikation zu erreichen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dem Lernenden mehr Verantwortung und Selbständigkeit zu übertragen. Nicht nur berufliche Ziele allein sind bedeutend, sondern auch Entspannung, Ruhe und Beschäftigung für sich selber. Des- halb bemühen sich viele Institutionen, so auch Berufs- und Fachschulen, dem Lernenden viele Bereiche zur persönlichen Entfaltung anzubieten. Tritt die Situation ein, dass ein junger Mensch sich in seinem erlernten Beruf unglücklich fühlt, dann ist noch gar nichts verloren. In diesem Fall muss man die Fähigkeit haben, ein neues, den Begabungen entsprechendes Ziel anzustreben. Jede Anstrengung lohnt sich und verleiht dem Leben eine Bereicherung. Ist einmal ein Beruf gewählt und abgeschlossen, kann dieser erlernte Beruf dazu dienen, später eine andere Berufsrichtung zu erlernen, z. B. Polizei, Sozialberufe.

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