WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Allgemeiner Vertragsinhalt
Besondere Form des Lehrvertrages
Berufsbezeichnung
Schriftlichkeit mit gesetzlichem Mindestinhalt
Anfang/Ende der Lehrzeit
Ausführung in mindestens 4 Exemplaren
Probezeit/Ferien
Unterschriften: Ausbildungsverantwortlicher, Lernender, gesetzlicher Vertreter, Amt für Berufsbildung
Arbeitzeit
Lohn
Genehmigung des kantonalen Amtes für Berufsbildung ( Kontrollinstanz )
etc.
Gesetzliche Grundlagen
Die massgebenden Bestimmungen über den Lehrvertrag finden sich im Obligationenrecht (OR), im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) sowie in den dazugehörenden Verordnungen zum Arbeitsgesetz, im Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) sowie in den entsprechenden Verordnungen und kantonalen Erlas- sen. Weiter erlässt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) – das Kompetenz- zentrum des Bundes für die Berufsbildung, die Fachhochschulen und die Innovation – Verordnun- gen über die Berufsbildung einzelner Berufsgattungen, auf die hier aber nicht näher eingegangen wird. Die allgemeinen Bestimmungen des OR zum Arbeitsvertrag sind analog auf den Lehrvertrag anwendbar, sofern die Artikel 344 ff. nichts Spezielles regeln. Insbesondere in den Artikeln 344–346 a sind spezielle Vorschriften enthalten über Entstehung und Form, Wirkungen sowie Beendigung des Lehrvertrages, welche denjenigen des allgemeinen Teils des Arbeitsrechtes vorgehen. Das BBG weist spezielle Bestimmungen im Zusammenhang mit Berufsschulen auf und gilt für Ausbildungsverträge. Es regelt u.a. die Grund-, Beruf- sowie die Weiterbildung, Schlussprüfungen und die Kostenbeteiligung des Bundes (BBG 1). Daneben regelt die Berufsbildungsverordnung (BBV) einzelne Bestimmungen des BBG genauer. Zudem bestehen für jede Berufsrichtung Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Das ArG (und dessen Verordnungen) haben den Schutz des Arbeitnehmers (also auch der lernen- den Person oder des Praktikanten) zum Gegenstand und enthalten lediglich Mindestvorschriften, welche nur zugunsten der schwächeren Partei abgeändert werden dürfen. Die Normen des ArG sind demnach relativ zwingend. 10.1 Zusammenfassung der Rechte und Pflichten Im Rahmen seiner Ausbildungspflicht muss ein vom Kanton zugelassener Berufsbildner den Lernenden für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgerecht ausbilden. Kann er dies nicht, muss er dafür sorgen, dass die auszubildende Fachkraft die nötigen beruflichen Fähigkeiten vorweist (OR 344). Der Berufsbildner muss im Rahmen seiner Ausbildungspflicht dem Lehrling die zum Besuch des Berufsunterrichts und zur Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderliche Zeit ohne Lohnabzug zur Verfügung stellen (OR 345 a). Ausserdem trifft ihn die Lohnzahlungs- pflicht unter der Berücksichtigung, dass während des Pflichtunterrichtes, den überbetrieblichen Kursen oder Freifächern eine Lohnkürzung nicht erlaubt ist (OR 344 a, 345). Der Lehrling ist verpflichtet, Arbeit im Dienste des Lehrmeisters zu leisten (OR 344). Er hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen und den Meister in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräf- ten zu unterstützen (OR 345). Er muss die ihm anvertrauten Arbeitsgeräten, Anlagen usw. mit Sorgfalt behandeln (OR 321 a) und haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321 e). Weiter ist der Lernende verpflichtet, die Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse zu besuchen (BBG 21).
OR
BBG
ArG
Pflichten des Berufsbildners
Pflichten des Lernenden
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