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10 LEHRVERTRAG UND BERUFSBILDUNG

Allgemeines

Die Berufsausbildung erfolgt einerseits im Betrieb andererseits in der Berufsfachschule (duales Prinzip). Die hohe Bildungsqualität in den Berufsfachschulen und Ausbildungsbetrieben hat sich sehr bewährt. Die gut ausgebildeten Fachkräfte tragen mit dazu bei, dass die Schweizer Volks- wirtschaft die vergangenen Krisenjahre im Vergleich mit anderen Ländern gut überstanden hat. Dieses Bildungssystem wird durch die von den Verbänden angebotenen überbetrieblichen Kurse (üK) ergänzt. Sie vermitteln den jungen Berufsleuten grundlegende, auf ihren Beruf zugeschnit- tene Fertigkeiten. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und weitere eidgenössische und kantonale Er- lasse bilden den gesetzlichen Rahmen der Berufsbildung. Die Vollzugsorgane (Ämter, Verbände etc.) erhalten vom Gesetzgeber den Auftrag, in Verordnungen und Reglementen die Bestimmun- gen für Lehrbetriebe und Berufsfachschulen zu präzisieren. Folgende Darstellung zeigt die gesetzgeberischen Grundlagen für die Vertragsparteien zur Ent- stehung des Lehrvertrages. In der Schweiz werden über 250 verschiedene Berufsausbildungen angeboten.

Der Lehrvertrag

Die Vertragsparteien. Für einen gültigen Lehrvertrag sind vier Unterschriften erforderlich.

Gesetzlicher Vertreter

Minderjährige( r ) Lernende( r )

Ausbildungsverantwortlicher

Lehrvertrag 4 Unterschriften 3 Parteien

1 Unterschrift

2 Unterschriften

1 Unterschrift

Amt für Berufsbildung Kantonale Kontrollinstanz genehmigt alle Lehrverträge

Der Lehrvertrag gehört zu den besonderen Einzelarbeitsverträgen (OR 344 ff.). Er ist einer der ersten Verträge, welcher der Lernende mitunterzeichnen muss, damit der Vertrag rechtsgültig wird. Der gesetzliche Vertreter des Lernenden muss ihn ebenfalls unterzeichnen. Ihm werden bis zur Handlungsfähigkeit der Tochter oder des Sohnes wichtige Pflichten übertragen. Der Lehrvertrag ist überdies vom zuständigen kantonalen Amt für Berufsbildung zu genehmigen (BBG 14 Abs. 3). Der Lehrvertrag ist befristet, d.h. er muss am Ende der Lehrzeit nicht gekündigt werden. Wird der Lehrvertrag innerhalb der Probezeit (ein bis drei Monate) nicht mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt, besteht er für die gesamte Dauer der Lehrzeit (OR 346 Abs. 1). Er kann dann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (OR 346 Abs. 2). Trifft dieser Fall ein, muss die Auflösung der kantonalen Behörde und allenfalls der Berufsschule umgehend mitgeteilt werden (BBG 14). Eine definitive Auflösung wird vom Amt für Berufsbildung angeordnet.

Das Gesetz sieht zwei Bildungstypen vor (BBG 17): ➞ Eine drei- bis vierjährige Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ➞ Eine zweijährige Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest

Der Lehrvertrag erlaubt keine Konkurrenzverbote (OR 344 a Abs. 6). Die junge Person soll nach der Lehre die Möglichkeit haben, selber zu entscheiden – und zwar unabhängig vom einmal Ge- lernten –, ob sie auf diesem Gebiet weiterarbeiten möchte oder nicht.

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