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Normalarbeitsvertrag ( NAV » OR 359–360 )

Der NAV enthält Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung besonderer Arten von Arbeitsverhältnissen. Der NAV ist eine durch die Behörde erlassene Verordnung. Ein NAV wird dort erlassen, wo die Stellung des Arbeitnehmers besonders gefährdet erscheint und das Lohnni- veau tief ist. Der Entscheid, einen NAV zu erlassen, liegt bei Bund und Kantonen. Vor dem Erlass ist der Entwurf des NAV angemessen zu veröffentlichen und eine Einsprachefrist anzusetzen. Der NAV tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekannt gemacht worden ist. Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren. In der Schweiz spielt der NAV eine untergeordnete Rolle.

AUFGABEN | ZUM GAV UND NAV

1 Ein Gesamtarbeitsvertrag enthält Vereinbarungen, die von gewissen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Was sagt das OR dazu?

2 In einem Gesamtarbeitsvertrag wurde die Kündigungsfrist im zweiten Dienstjahr auf 14 Tage angesetzt. Ist dies möglich?

3 Annahme: In einem Gesamtarbeitsvertrag wäre für Arbeitnehmer, die über 48 Jahre alt und seit mehr als zehn Jahren im Betrieb tätig sind, fünf Wochen Ferien vorgesehen. Wie sähe die Situation aus, wenn ein Unternehmen, welches dem Verband angehört, sich auf eine anderslautende Bestimmung im Einzelarbeitsvertrag berufen würde?

4 In einem Gesamtarbeitsvertrag wurden einheitliche Rahmenbedingungen über die Mindest- löhne geschaffen. Die konjunkturelle Situation erlaubt es nun den Arbeitgebern, immer wieder Arbeitnehmer unter diesen Mindestlöhnen anzustellen. Plötzlich platzt den Gewerkschaftsfüh- rern der Kragen, und sie rufen zum Streik auf. Was sagt das OR dazu?

5 Beschreiben Sie die Unterschiede zwischen dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Normalarbeitsvertrag mithilfe des OR.

Gleichstellung von Mann und Frau ( Gleichstellungsgesetz GIG )

Das GlG bezweckt seit dem 1. Juli 1996 die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in einem Spezialgesetz (GlG 1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts in keiner Weise benachteiligt werden (GlG 3 I). Zudem soll es die Durchsetzung des verfassungsmässigen Rechts auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit erleichtern (BV 8 Abs. 3). Wird eine Diskriminierung von einer Partei behauptet, greift die Beweislasterleichterung nach GlG 6. Das Gesetz stellt nämlich die Vermutung auf, dass wenn eine Diskriminierung glaubhaft gemacht wird, diese gegeben ist. Die Beweislast wird demnach dem Arbeitgeber auferlegt» er muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. VERMISCHTE AUFGABEN | ZUM ARBEITSVERTRAGSRECHT 1 Die PARO AG kündigte einer Angestellten, die seit drei Jahren im Betrieb beschäftigt war, auf Ende November. Die Firma verweigerte der Angestellten den verhältnismässigen Anteil der Gratifikation, welche den anderen Angestellten wie in den vergangenen Jahren im Laufe des Dezembers in unveränderter Höhe ausbezahlt wurde. Die Angestellte gelangte daher ans Arbeitsgericht, da sie dies nicht in Ordnung fand. Wie beurteilen Sie diesen Fall?

2 Sandra Schön verlangt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein Abgangszeugnis. Sie bekommt dies auch prompt, ist aber sehr erstaunt, dass ihre Arbeit als «ausserordentlich unengagiert und unterdurchschnittlich» beschrieben wird. Wie würden Sie reagieren?

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