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Gesamtarbeitsvertrag ( GAV » OR 356–358 )

Von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben sind die Gesamtarbeitsverträge. In wesent- lichen Teilen bilden sie die Grundlage zur Verbesserung der Arbeitsverhältnisse und zur Siche- rung des Arbeitsfriedens. Der GAV beinhaltet Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerverbänden einerseits und einzelnen Arbeitgebern resp. Arbeitgeberverbänden andererseits. Durch einen GAV regeln Arbeitgeber bzw. deren Verbände und Verbände der Arbeitnehmer bzw. Gewerk- schaften gemeinsam wichtige Fragen, wie Mindestlöhne, Ferien, Krankheit, Kündigungsfristen etc. (OR 356). Persönliche abweichende Vereinbarungen und auch die Höhe des Lohnes müssen jedoch immer noch in den Einzelarbeitsverträgen geregelt werden. Gesamtarbeitsverträge gelten für alle der beteiligten Gewerkschaften und dem beteiligten Arbeitgeberverband angeschlos- senen Mitglieder. Solche GAV sind deshalb von Bedeutung, weil sie für alle Arbeitnehmer der- selben Branche einheitliche Arbeitsbedingungen festlegen können. Durch den Abschluss eines GAV verpflichten sich die Vertragspartner, den GAV einzuhalten und keine Kampfmassnahmen zu ergreifen ( OR 357 a ).

GAV

Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber

Arbeitnehmerverband

Durch ein besonderes Bundesgesetz kann der Bundesrat bzw. die Kantonsbehörde einen GAV allgemeinverbindlich erklären. Dies kann für eine bestimmte Region (Kanton) oder für die ganze Schweiz gelten. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Bestimmungen des GAV so- mit auch für die den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Branche.

GAV

Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber

Arbeitnehmerverband

einzelne nicht organisierte Arbeitnehmer

einzelne nicht organisierte Arbeitgeber

Den Gesamtarbeitsverträgen ( GAV ) unterstellte Arbeitnehmende In Tausend, nach Typ, Grösse und Wirtschaftssektor (Stand 1. März 2018)

Firmen-GAV

Verbands-GAV

Typ

Grösse

100 000 Unterstellter und mehr

weniger als 10 000 Unterstellter

10 000 bis 99 999 Unterstellter

(Quelle: BFS 2019 – Erhebung der Gesamtarbeits­ verträge in der Schweiz)

Sektor

1. Sektor

3. Sektor

nicht zuzuordnen

2. Sektor

0 200 400 600 800 1000

1200

1400

1600

1800

2000 2200

120

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