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ausserordentliche Kündigung

Es gibt auch Fälle, in denen eine ausserordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) zulässig ist. OR 337 Abs. 1 setzt dafür einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund gilt jeder Um- stand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Ein Arbeitnehmer kann z. B. fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (OR 337 a). Ein Arbeitgeber kann einen Ar- beitnehmer fristlos entlassen, wenn er z. B. stiehlt. Dies führt zu einer starken Erschütterung des Arbeitsverhältnisses, und es ist dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten fortzusetzen. OR 337 b und 337 c regeln die Folgen der ausserordentlichen Kündigung. Ist eine solche gerecht- fertigt, so wird die kündigungsverursachende Person schadenersatzpflichtig. Entlässt der Arbeit- geber den Arbeitnehmer fristlos, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Zudem steht ihm ein Entschädigungsanspruch nach OR 337c Abs. 3 zu. OR 336–336 d regeln einen besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich ist eine Kündigung rechtmässig, d.h. es braucht keinen besonderen Grund. Aller- dings gibt es Gründe, die eine Kündigung als missbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn sie aus einem in OR 336 aufgeführten Grund ausgesprochen wird. Liegt eine solche missbräuchliche Kündigung vor, ist der zu Unrecht gekündigten Person eine Entschädigung zu bezahlen (OR 336 a). Die Kündigung bleibt allerdings gültig. Von der missbräuchlichen Kündigung ist die Kündigung zur Unzeit (OR 336 c, 336 d) zu unter- scheiden. Eine Kündigung ist z. B. untersagt, wenn: ➞ eine Frau schwanger ist und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ➞ eine Person Militärdienst oder Zivildienst leisten muss. ➞ bei Krankheit oder Unfall ➞ bei Hilfsaktionen im Ausland Wird die Kündigung während dieser Sperrfristen ausgesprochen, ist sie nichtig. Erfolgte die Kün- digung jedoch vor Beginn der Sperrfrist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abge- laufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. ( OR 336 c Abs. 2 ).

AUFGABEN | ZUR BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 1 Hans Schawalder tritt am Montag, 1. Juni, bei der KRIGO AG eine neue Stelle an. Wie lange gilt die Probezeit, wenn nichts vereinbart wurde? Bereits am Donnerstag gefällt es Hans aber nicht mehr an seiner neuen Stelle. Auf wann kann er das Arbeitsverhältnis auflösen?

2 Bruno Wildhaber hat sich mit einer dreimonatigen Probezeit einverstanden erklärt. Sechs Wochen davon liegt er aber mit Gelbsucht im Bett. Was passiert mit der Probezeit?

3 Marta Fässler erhält eine ordentliche Kündigung. Als sie vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangt, weigert sich dieser. Wie beurteilen Sie diese Reaktion?

4 Ein Arbeitgeber hat für sich eine kürzere Kündigungsfrist ausgehandelt als für seinen Arbeitnehmer. Was meinen Sie dazu?

5 Seit eineinhalb Jahren arbeitet Daniel Weber bei der Zuckmayer & Co. Im Arbeitsvertrag wurde nichts über die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgemacht. Auf wann kann Weber am 22. September frühestens kündigen?

6 Ein Kollege von Ihnen behauptet, dass er die Kündigungsfristen mit seinem Arbeitgeber selber aushandeln kann. Stimmt das? Wie sind die Fristen zu wählen?

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